+21. Die Bankenaufsichtsbehörden sollten die relevanten Informationen folgenden Stellen übermitteln …
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21. Die Bankenaufsichtsbehörden sollten die relevanten Informationen folgenden Stellen übermitteln …
Die Bankenaufsichtsbehörden sollten die relevanten Informationen folgenden Stellen übermitteln: - a) den GW-/TF-Aufsichtsbehörden, die für die Aufsicht über das Institut in dem Mitgliedstaat zuständig sind, in dem das Institut niedergelassen ist oder in dem es sich niederzulassen beabsichtigt, und
- b) den GW-/TF-Aufsichtsbehörden in dem Mitgliedstaat, in dem die EU-Muttergesellschaft ihren Sitz hat, wenn das Institut zu einer grenzüberschreitenden Gruppe gehört, oder – im Fall eines Einzelinstituts mit Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten – in dem sich der Hauptsitz des Instituts befindet, oder – wenn ein GW/TF-Kollegium eingerichtet wurde – der leitenden Aufsichtsbehörde.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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