+21. Die Bankenaufsichtsbehörden sollten die relevanten Informationen folgenden Stellen übermitteln …

21. Die Bankenaufsichtsbehörden sollten die relevanten Informationen folgenden Stellen übermitteln …

Die Bankenaufsichtsbehörden sollten die relevanten Informationen folgenden Stellen übermitteln:

  • a) den GW-/TF-Aufsichtsbehörden, die für die Aufsicht über das Institut in dem Mitgliedstaat zuständig sind, in dem das Institut niedergelassen ist oder in dem es sich niederzulassen beabsichtigt, und
  • b) den GW-/TF-Aufsichtsbehörden in dem Mitgliedstaat, in dem die EU-Muttergesellschaft ihren Sitz hat, wenn das Institut zu einer grenzüberschreitenden Gruppe gehört, oder – im Fall eines Einzelinstituts mit Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten – in dem sich der Hauptsitz des Instituts befindet, oder – wenn ein GW/TF-Kollegium eingerichtet wurde – der leitenden Aufsichtsbehörde.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/