+45. Wenn eine für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde beschließt, einem Institut aufgrund …

45. Wenn eine für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde beschließt, einem Institut aufgrund …

Wenn eine für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde beschließt, einem Institut aufgrund von GW-/TF-Risiken keine Zulassung zu erteilen, hat die prudentielle Aufsicht die entsprechende Entscheidung oder Teile der Entscheidung der GW-/TF-Aufsichtsbehörde und der zentralen Meldestelle in dem Mitgliedstaat mitzuteilen, in dem sich das Institut niederlassen wollte.

GW-/TF-Aufsichtsbehörden

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/