+45. Wenn eine für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde beschließt, einem Institut aufgrund …
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45. Wenn eine für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde beschließt, einem Institut aufgrund …
Wenn eine für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde beschließt, einem Institut aufgrund von GW-/TF-Risiken keine Zulassung zu erteilen, hat die prudentielle Aufsicht die entsprechende Entscheidung oder Teile der Entscheidung der GW-/TF-Aufsichtsbehörde und der zentralen Meldestelle in dem Mitgliedstaat mitzuteilen, in dem sich das Institut niederlassen wollte. GW-/TF-Aufsichtsbehörden
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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