+17. Das gemäß Artikel 46 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 zu bestimmende Mitglied des …
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17. Das gemäß Artikel 46 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 zu bestimmende Mitglied des …
Das gemäß Artikel 46 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 zu bestimmende Mitglied des Leitungsorgans sollte insbesondere ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen bezüglich Risiken in Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Umsetzung von Strategien, Kontrollen und Verfahren bezüglich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung besitzen und über ein gutes Verständnis des Geschäftsmodells des Kredit- oder Finanzinstituts sowie des Sektors, in dem das Kredit- oder Finanzinstitut tätig ist, verfügen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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