+3.2. Übermittlung der Daten an die EBA
---+28. Nach Überprüfung der Vollständigkeit, Richtigkeit und Plausibilität der Informationen im …
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3.2. Übermittlung der Daten an die EBA
3.2. Übermittlung der Daten an die EBA
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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28. Nach Überprüfung der Vollständigkeit, Richtigkeit und Plausibilität der Informationen im …
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Nach Überprüfung der Vollständigkeit, Richtigkeit und Plausibilität der Informationen im Einklang mit den vorliegenden Leitlinien und etwaiger weiterer von der EBA bereitgestellter technischer Spezifikationen sollten die zuständigen Behörden die Informationen wie folgt übermitteln: - a. Daten zur Vergütung bis zum 31. Juli jeden Jahres;
- b. Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle alle drei Jahre bis zum 31. Juli, beginnend ab 2024 für das Geschäftsjahr 2023;
- c. aggregierte Informationen zu den gebilligten höheren Höchstwerten für das Verhältnis gemäß Anhang VI alle zwei Jahre bis zum 31. August, beginnend ab 2023 für das Geschäftsjahr 2022.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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