+49. Die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 94 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU sollten als …

49. Die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 94 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU sollten als …

Die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 94 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU sollten als angewandt gelten, wenn das Institut, für das die Ausnahmeregelung gilt, beschließt, die Mindestanforderungen hinsichtlich des Anteils, der gemäß Artikel 94 Absatz 1 dieser Richtlinie zurückzubehalten oder in Instrumenten auszuzahlen ist, nicht anzuwenden (z. B. wird eine Ausnahmeregelung auch angewendet, wenn 30 % der variablen Vergütung eines geschäftsführenden Direktors zurückbehalten wird oder nur für drei Jahre zurückbehalten wird, da die Mindestanforderung einer Zurückbehaltung von 40 % für mindestens vier Jahre nicht erfüllt wird).

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/