+49. Die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 94 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU sollten als …
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49. Die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 94 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU sollten als …
Die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 94 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU sollten als angewandt gelten, wenn das Institut, für das die Ausnahmeregelung gilt, beschließt, die Mindestanforderungen hinsichtlich des Anteils, der gemäß Artikel 94 Absatz 1 dieser Richtlinie zurückzubehalten oder in Instrumenten auszuzahlen ist, nicht anzuwenden (z. B. wird eine Ausnahmeregelung auch angewendet, wenn 30 % der variablen Vergütung eines geschäftsführenden Direktors zurückbehalten wird oder nur für drei Jahre zurückbehalten wird, da die Mindestanforderung einer Zurückbehaltung von 40 % für mindestens vier Jahre nicht erfüllt wird).
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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