+18. Die Daten über Personen mit hohem Einkommen (siehe auch Anhang IV) sollten der zuständigen …

18. Die Daten über Personen mit hohem Einkommen (siehe auch Anhang IV) sollten der zuständigen …

Die Daten über Personen mit hohem Einkommen (siehe auch Anhang IV) sollten der zuständigen Behörde jedes Jahr für ein bestimmtes Geschäftsjahr (das „Berichtsjahr“) bis zum 15. Juni des folgenden Kalenderjahrs wie folgt übermittelt werden:

  • a. Institute im Sinne von Unterabschnitt 1.1. unter Verwendung des Meldebogens für die Datenerfassung gemäß:
i.Anhang I für Personen mit hohem Einkommen, die Mitarbeiter von Instituten oder anderen dem Konsolidierungskreis angehörigen Unternehmen sind;
ii.Anhang II für Personen mit hohem Einkommen, die Mitarbeiter von Wertpapierfirmen sind, die unter die Artikel 25 und 34 der Richtlinie (EU) 2019/2034 fallen;
  • b. Wertpapierfirmen im Sinne von Unterabschnitt 1.2 unter Verwendung des in Anhang II aufgeführten Meldebogens für die Datenerfassung.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/