+2. Verfahrensspezifikationen für Unternehmen
---+18. Die Daten über Personen mit hohem Einkommen (siehe auch Anhang IV) sollten der zuständigen …
---+19. Die in Absatz 18 Buchstabe a dargestellte Übermittlung von Daten sollte in Anhang I alle …
---+20. Vor der Übermittlung von Daten über Personen mit hohem Einkommen an die zuständigen Behörden …
---+21. Wenn die Unternehmen keine Personen mit hohem Einkommen zu melden haben, müssen diese …

2. Verfahrensspezifikationen für Unternehmen

2. Verfahrensspezifikationen für Unternehmen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
18. Die Daten über Personen mit hohem Einkommen (siehe auch Anhang IV) sollten der zuständigen …

Die Daten über Personen mit hohem Einkommen (siehe auch Anhang IV) sollten der zuständigen Behörde jedes Jahr für ein bestimmtes Geschäftsjahr (das „Berichtsjahr“) bis zum 15. Juni des folgenden Kalenderjahrs wie folgt übermittelt werden:

  • a. Institute im Sinne von Unterabschnitt 1.1. unter Verwendung des Meldebogens für die Datenerfassung gemäß:
i.Anhang I für Personen mit hohem Einkommen, die Mitarbeiter von Instituten oder anderen dem Konsolidierungskreis angehörigen Unternehmen sind;
ii.Anhang II für Personen mit hohem Einkommen, die Mitarbeiter von Wertpapierfirmen sind, die unter die Artikel 25 und 34 der Richtlinie (EU) 2019/2034 fallen;
  • b. Wertpapierfirmen im Sinne von Unterabschnitt 1.2 unter Verwendung des in Anhang II aufgeführten Meldebogens für die Datenerfassung.
19. Die in Absatz 18 Buchstabe a dargestellte Übermittlung von Daten sollte in Anhang I alle …

Die in Absatz 18 Buchstabe a dargestellte Übermittlung von Daten sollte in Anhang I alle Personen mit hohem Einkommen einschließen und in Anhang II nur die Personen mit hohem Einkommen umfassen, die in Absatz 18 Buchstabe a Ziffer ii aufgeführt sind, einschließlich der folgenden Fälle:

  • a. Für die Wertpapierfirma gelten die Vergütungsvorschriften nach der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis nach Anwendung des nationalen Ermessensspielraums gemäß Artikel 109 Absatz 6 dieser Richtlinie.
  • b. Die Personen mit hohem Einkommen wurden mit der Ausführung von beruflichen Tätigkeiten in den unter Artikel 109 Absatz 5 Buchstaben a und b dieser Richtlinie aufgeführten Fällen beauftragt.
20. Vor der Übermittlung von Daten über Personen mit hohem Einkommen an die zuständigen Behörden …

Vor der Übermittlung von Daten über Personen mit hohem Einkommen an die zuständigen Behörden und anschließend an die EBA sollten die Unternehmen und zuständigen Behörden sicherstellen, dass diese im Einklang mit den technischen Anweisungen der zuständigen Behörden sowie gemäß den allgemeinen Spezifikationen und den Qualitätsanforderungen an die Daten gemäß den Abschnitten 3 und 9 und den zusätzlichen Spezifikationen in den Abschnitten 4 und 5 richtig und vollständig sind.

21. Wenn die Unternehmen keine Personen mit hohem Einkommen zu melden haben, müssen diese …

Wenn die Unternehmen keine Personen mit hohem Einkommen zu melden haben, müssen diese Informationen nur übermittelt werden, wenn sie explizit von der zuständigen Behörde angefordert werden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/