+8. Übermittlung der Daten durch die zuständigen Behörden an die EBA
---+42. Die zuständigen Behörden sollten die gemäß dem vorstehenden Abschnitt aggregierten Daten über …
---+43. Sofern die zuständigen Behörden feststellen, dass sie keine Daten über Personen mit hohem …

8. Übermittlung der Daten durch die zuständigen Behörden an die EBA

8. Übermittlung der Daten durch die zuständigen Behörden an die EBA

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
42. Die zuständigen Behörden sollten die gemäß dem vorstehenden Abschnitt aggregierten Daten über …

Die zuständigen Behörden sollten die gemäß dem vorstehenden Abschnitt aggregierten Daten über Personen mit hohem Einkommen bis zum 31. Juli jeden Jahres an die EBA übermitteln.

43. Sofern die zuständigen Behörden feststellen, dass sie keine Daten über Personen mit hohem …

Sofern die zuständigen Behörden feststellen, dass sie keine Daten über Personen mit hohem Einkommen zu übermitteln haben, sollten sie die EBA bis zum 15. Juli jeden Jahres unter Verwendung der für die Datenerfassung eingesetzten IT-Anwendung entsprechend informieren.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/