+27. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Ergebnisse der Bewertung a. in dem …

27. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Ergebnisse der Bewertung a. in dem …

Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Ergebnisse der Bewertung

  • a. in dem Score wiedergegeben werden, der für die allgemeine Überlebensfähigkeit der Wertpapierfirma gemäß den Vorgaben in Titel 10 vergeben wird;
  • b. in einer Zusammenfassung der SREP-Gesamtbewertung klar dokumentiert werden, wobei diese Zusammenfassung die vergebenen SREP-Scores (insgesamt sowie auf Basis der einzelnen Elemente) sowie alle aufsichtlichen Erkenntnisse seit der letzten Bewertung enthält, und
  • c. die Grundlage für die aufsichtliche Feststellung bilden, ob die Wertpapierfirma als „ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend“ zu betrachten ist; für Wertpapierfirmen, die der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen, sollte diese Feststellung in Einklang mit Artikel 32 der genannten Richtlinie erfolgen, der sich auch auf die EBA-Leitlinien zu „ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend“9 bezieht.

9 EBA-Leitlinien zur Interpretation der Umstände, unter denen ein Institut gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend zu betrachten ist (EBA/GL/2015/07). 11 2.1.5 Dialog mit Wertpapierfirmen, Anwendung der Aufsichtsmaßnahmen und Mitteilung der Ergebnisse

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/