+121. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob Wertpapierfirmen, die keine kleinen und nicht …
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121. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob Wertpapierfirmen, die keine kleinen und nicht …
Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob Wertpapierfirmen, die keine kleinen und nicht verflochtenen Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind oder für die die zuständigen Behörden den Ermessensspielraum nutzen, der ihnen nach Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 eingeräumt wird, auf Einzelebene oder Wertpapierfirmengruppen auf konsolidierter Ebene über solide, wirksame und umfassende Regelungen, Strategien und Verfahren verfügen, mit denen sie die Höhe, die Arten und die Verteilung des internen Kapitals und der liquiden Aktiva, die sie zur quantitativen und qualitativen Absicherung der Risiken, die sie für andere darstellen können, und ihrer eigenen tatsächlichen oder potenziellen Risiken für angemessen halten, kontinuierlich bewerten und auf einem ausreichend hohen Stand halten können. Solche Regelungen, Strategien und Verfahren sollten Bestandteil eines Prozesses zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals und zur internen Risikobewertung sein. Dieser Prozess 44 lässt sich weiter in ein Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (ICAAP) und ein Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit der internen Liquidität (ILAAP) unterteilen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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