+5.6 Risikomanagementrahmenwerk
---+118. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob die Wertpapierfirma ein angemessenes …
---+119. Bei der Bewertung des Risikomanagementrahmenwerks sollten die zuständigen Behörden beurteilen …
---+120. Bei der Prüfung der Risikostrategie, der Risikobereitschaft und des Rahmens für das …
---+121. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob Wertpapierfirmen, die keine kleinen und nicht …
---+122. Werden Wertpapierfirmen, die die Voraussetzungen für die Einstufung als kleine und nicht …
---+123. Diese Bewertungen sollten zur Bestimmung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung sowie zur …
---+124. Bei der Bewertung der Solidität des ICARAP sollten die zuständigen Behörden gegebenenfalls …
---+125. Bei der Bewertung der Wirksamkeit des ICARAP sollten die zuständigen Behörden gegebenenfalls …
---+126. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob der ICARAP das Geschäftsmodell, die …
---+127. Die zuständigen Behörden sollten prüfen, ob die Wertpapierfirmen eine umfassende Bewertung der …
---+128. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob Wertpapierfirmen, die die in Anhang I Abschnitt …
---+129. Die zuständigen Behörden sollten die Bewertungen von Konjunkturschwankungen, die die …
---+130. Bei Wertpapierfirmen, die die in Anhang I Abschnitt A Nummer 3 oder 6 der Richtlinie …
---+131. Bei der Bewertung von Stresstests und Sensitivitätsanalysen sowie deren Ergebnissen bei …
---+132. Stellen die zuständigen Behörden Mängel bei der Konzeption der Bewertung von …
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5.6 Risikomanagementrahmenwerk
5.6 Risikomanagementrahmenwerk
1. Übersicht
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Regulierung |
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118. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob die Wertpapierfirma ein angemessenes …
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Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob die Wertpapierfirma ein angemessenes Risikomanagementrahmenwerk sowie angemessene Risikomanagementverfahren eingerichtet hat. Die zuständigen Behörden sollten mindestens Folgendes prüfen: - a. Risikostrategie, Risikobereitschaft und Risikomanagementrahmenwerk;
- b. ICARAP-Rahmen;
- c. Sensitivität gegenüber Konjunkturschwankungen.
5.6.1 Risikomanagementrahmenwerk, Risikobereitschaft und Risikostrategie
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119. Bei der Bewertung des Risikomanagementrahmenwerks sollten die zuständigen Behörden beurteilen …
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Bei der Bewertung des Risikomanagementrahmenwerks sollten die zuständigen Behörden beurteilen, inwieweit dieser Rahmen in die Gesamtstrategie der Wertpapierfirma integriert ist und inwiefern er die Gesamtstrategie der Wertpapierfirma beeinflusst. Insbesondere sollte bewertet werden, ob zwischen der Geschäftsstrategie, der Risikostrategie, der Risikobereitschaft und dem Risikomanagement einerseits und den Rahmen für das Kapital- und Liquiditätsmanagement andererseits angemessene und konsistente Verbindungen bestehen.
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120. Bei der Prüfung der Risikostrategie, der Risikobereitschaft und des Rahmens für das …
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Bei der Prüfung der Risikostrategie, der Risikobereitschaft und des Rahmens für das Risikomanagement einer Wertpapierfirma sollten die zuständigen Behörden mindestens bewerten, ob: - a. die Wertpapierfirmen über ein ganzheitliches firmenweites Risikomanagementrahmenwerk verfügen, der sich auf das gesamte Unternehmen erstreckt, wobei dem wirtschaftlichen Gehalt aller Risikopositionen voll und ganz Rechnung zu tragen ist, einschließlich der Risiken, die die Wertpapierfirma für sich selbst, ihre Kunden und die Märkte darstellt, sowie der Liquiditätsrisiken, insbesondere derjenigen, die mit wesentlichen Auswirkungen auf die Höhe der verfügbaren Eigenmittel einhergehen können, oder solchen, durch die die verfügbaren Eigenmittel aufgebraucht werden könnten; 43
- b. das Risikomanagementrahmenwerk alle einschlägigen Risiken unter angemessener Berücksichtigung sowohl finanzieller als auch nichtfinanzieller Risiken umfasst;
- c. die Wertpapierfirma bei der Ermittlung und Messung oder bei der Bewertung von Risiken nicht nur quantitative Bewertungsmethoden (einschließlich Stresstests), sondern auch qualitative Risikobewertungsinstrumente (einschließlich Expertenschätzungen und kritischer Analysen) verwendet;
- d. eine effektive Risikoberichterstattung vorliegt, die eine umfassende interne Würdigung und Kommunikation der Risikostrategie sowie wichtiger Risikodaten voraussetzt, sowohl horizontal in der gesamten Wertpapierfirma als auch nach oben und unten entlang der gesamten Kette der Unternehmensführung;
- e. das Risikomanagementrahmenwerk einer Wertpapierfirma Richtlinien, Verfahren, Risikolimite und Risikokontrollen enthält, um so eine angemessene, zeitnahe und laufende Ermittlung, Messung oder Bewertung sowie Überwachung, Steuerung, Minderung und Meldung der Risiken auf Ebene der Geschäftsfelder, auf Ebene der Wertpapierfirma sowie gegebenenfalls auf konsolidierter Ebene sicherzustellen;
- f. anhand der Risikostrategie und der Risikobereitschaft für alle wesentlichen Risiken spezifische Risikolimite festgelegt werden;
- g. die Risikostrategie und die Risikobereitschaft den Risikoappetit und die finanziellen Ressourcen der Wertpapierfirma angemessen berücksichtigen und den aufsichtlichen Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen sowie anderen aufsichtlichen Maßnahmen und Anforderungen Rechnung tragen;
- h. die Wertpapierfirma Verfahren für die Genehmigung von Entscheidungen eingeführt hat, zu denen die Compliance-Funktion oder gegebenenfalls die Risikomanagementfunktion eine negative Stellungnahme abgegeben hat.
5.6.2 Rahmen für die Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals und die interne Risikobewertung (ICARAP)
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121. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob Wertpapierfirmen, die keine kleinen und nicht …
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Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob Wertpapierfirmen, die keine kleinen und nicht verflochtenen Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind oder für die die zuständigen Behörden den Ermessensspielraum nutzen, der ihnen nach Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 eingeräumt wird, auf Einzelebene oder Wertpapierfirmengruppen auf konsolidierter Ebene über solide, wirksame und umfassende Regelungen, Strategien und Verfahren verfügen, mit denen sie die Höhe, die Arten und die Verteilung des internen Kapitals und der liquiden Aktiva, die sie zur quantitativen und qualitativen Absicherung der Risiken, die sie für andere darstellen können, und ihrer eigenen tatsächlichen oder potenziellen Risiken für angemessen halten, kontinuierlich bewerten und auf einem ausreichend hohen Stand halten können. Solche Regelungen, Strategien und Verfahren sollten Bestandteil eines Prozesses zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals und zur internen Risikobewertung sein. Dieser Prozess 44 lässt sich weiter in ein Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (ICAAP) und ein Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit der internen Liquidität (ILAAP) unterteilen.
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122. Werden Wertpapierfirmen, die die Voraussetzungen für die Einstufung als kleine und nicht …
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Werden Wertpapierfirmen, die die Voraussetzungen für die Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen, von ihren zuständigen Behörden aufgefordert, die Anforderungen gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 anzuwenden, sollten die zuständigen Behörden die Bewertung durchführen, wenn sie dies für notwendig erachten.
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123. Diese Bewertungen sollten zur Bestimmung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung sowie zur …
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Diese Bewertungen sollten zur Bestimmung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung sowie zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals gemäß Titel 7 und der Beurteilung der Angemessenheit der internen Liquidität gemäß Titel 9 beitragen. Solidität des ICARAP
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124. Bei der Bewertung der Solidität des ICARAP sollten die zuständigen Behörden gegebenenfalls …
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Bei der Bewertung der Solidität des ICARAP sollten die zuständigen Behörden gegebenenfalls zwischen ICAAP und ILAAP unterscheiden und bewerten, ob - a. die Regelungen, Strategien und Verfahren des ICARAP mit Blick auf die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte der betreffenden Wertpapierfirma angemessen und verhältnismäßig sind;
- b. die Regelungen, Strategien und Verfahren des ICARAP regelmäßig von der Wertpapierfirma überprüft werden;
- c. die von der Wertpapierfirma verwendeten Methoden und Annahmen angemessen sind und sich auf solide empirische Eingangsdaten stützen;
- d. das Konfidenzniveau der Risikobereitschaft entspricht;
- e. die Definition und die Zusammensetzung der verfügbaren internen Kapital- oder Liquiditätsressourcen, die von der Wertpapierfirma für den ICARAP berücksichtigt werden, den von der Wertpapierfirma gemessenen Risiken entsprechen, und ob diese für die Berechnung der Eigenmittel und der Liquiditätspuffer herangezogen werden können.
Wirksamkeit des ICARAP
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125. Bei der Bewertung der Wirksamkeit des ICARAP sollten die zuständigen Behörden gegebenenfalls …
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Bei der Bewertung der Wirksamkeit des ICARAP sollten die zuständigen Behörden gegebenenfalls zwischen ICAAP und ILAAP unterscheiden und bewerten, ob: - a. die Wertpapierfirma den ICARAP und dessen Ergebnisse in den Entscheidungs- und Managementprozessen auf allen Ebenen der Wertpapierfirma berücksichtigt;
- b. die Wertpapierfirma den ICARAP und dessen Ergebnisse im Rahmen ihres Risiko-, Kapital- und Liquiditätsmanagements nutzt;
45 - c. die Wertpapierfirma über Richtlinien, Verfahren und Instrumente verfügt, die Folgendes erleichtern:
- i. die eindeutige Ermittlung der Funktionen und/oder einschlägigen Ausschüsse, die für die verschiedenen ICARAP-Elemente zuständig sind;
- ii. Kapital- und Liquiditätsplanung: die zukunftsgerichtete Berechnung der Kapital- und Liquiditätsressourcen in Verbindung mit der Gesamtstrategie oder bedeutenden Transaktionen;
- iii. die Allokation und Überwachung der Kapital- und Liquiditätsressourcen nach Geschäftsfeldern und Risikoarten, insbesondere durch die Festlegung von Risikolimiten für Geschäftsfelder, Unternehmen oder Einzelrisiken, die mit dem Ziel in Einklang stehen, die Angemessenheit der internen Kapital- und Liquiditätsressourcen der Wertpapierfirma insgesamt sicherzustellen;
- iv. die regelmäßige und unverzügliche Meldung der Angemessenheit der Eigenkapital- und Liquiditätsausstattung an die Geschäftsleitung und das Leitungsorgan;
- v. Unterrichtung der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans und entsprechende Maßnahmen, falls die Geschäftsstrategie und/oder bedeutende Einzeltransaktionen nicht mit dem ICAAP und dem verfügbaren internen Kapital vereinbar sind oder dem ILAAP und den verfügbaren internen Liquiditätsressourcen entgegenstehen;
- d. sich das Leitungsorgan in angemessener Weise mit dem ICARAP und den daraus resultierenden Ergebnissen befasst und diese Verfahren und Ergebnisse kennt;
- e. der ICARAP zukunftsorientiert ist. Hierzu sollte untersucht werden, ob die interne Kapital- und Liquiditätsausstattung mit den strategischen Plänen in Einklang steht.
Vollständigkeit des ICARAP
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126. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob der ICARAP das Geschäftsmodell, die …
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Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob der ICARAP das Geschäftsmodell, die Geschäftsfelder, die Tätigkeiten und die juristischen Personen der Wertpapierfirma angemessen abdeckt. Auf der Grundlage dieser Bewertung sollten die zuständigen Behörden untersuchen, ob der ICARAP die Risiken, denen die Wertpapierfirma tatsächlich oder möglicherweise ausgesetzt ist oder die sie für andere darstellt, angemessen ermittelt und bewertet und ob der ICARAP die rechtlichen Anforderungen erfüllt. Insbesondere sollte überprüft werden, ob: - a. der ICARAP im Hinblick auf die Ermittlung und Bewertung der Risiken für alle betreffenden Geschäftsfelder, Tätigkeiten und juristischen Personen der Wertpapierfirma auf homogene und verhältnismäßige Weise umgesetzt wird;
- b. im Falle, dass sich die Regelungen oder Prozesse eines Unternehmens zur internen Governance von denen der anderen Unternehmen der Gruppe unterscheiden,
46 diese Abweichungen gerechtfertigt sind. Die Annahme von weiterentwickelten Modellen durch nur einen Teil der Gruppe kann durch ein Fehlen ausreichender Daten für die Schätzung von Parametern für einige Geschäftsfelder, Tätigkeiten oder juristische Personen gerechtfertigt werden, unter der Voraussetzung, dass diese Geschäftsfelder, Tätigkeiten oder juristischen Personen keine Quelle einer Risikokonzentration für den Rest des Portfolios darstellen. 5.6.3 Bewertung von Konjunkturschwankungen durch die Wertpapierfirma
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127. Die zuständigen Behörden sollten prüfen, ob die Wertpapierfirmen eine umfassende Bewertung der …
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Die zuständigen Behörden sollten prüfen, ob die Wertpapierfirmen eine umfassende Bewertung der Risiken vornehmen, die für ihr Geschäfts- und Betriebsmodell, die Zusammensetzung ihres Portfolios oder ihre Handelsstrategien wesentlich sind. Im Rahmen dieser Prüfung sollten diese Risiken im Zusammenhang mit Konjunkturschwankungen und deren möglichen Auswirkungen auf die Fähigkeit der Wertpapierfirmen bewertet werden, ihre Eigenmittelanforderungen zu erfüllen, ihre laufende Geschäftstätigkeit zu finanzieren oder eine geordnete Abwicklung durchzuführen.
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128. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob Wertpapierfirmen, die die in Anhang I Abschnitt …
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Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob Wertpapierfirmen, die die in Anhang I Abschnitt A Nummer 3 oder 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausüben, eine eingehendere Prüfung anhand von Stresstests oder Sensitivitätsanalysen vornehmen. Umfang und Komplexität der Prüfung sollten der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der Wertpapierfirmen entsprechen.
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129. Die zuständigen Behörden sollten die Bewertungen von Konjunkturschwankungen, die die …
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Die zuständigen Behörden sollten die Bewertungen von Konjunkturschwankungen, die die Wertpapierfirmen gegebenenfalls in Form von Stresstests oder Sensitivitätsanalysen durchgeführt haben, und deren Ergebnisse überprüfen. Ergibt eine solche Überprüfung, dass die Wertpapierfirmen die Auswirkungen von Konjunkturschwankungen mit hinreichender Zuverlässigkeit bewertet haben, sollten die Ergebnisse dieser Überprüfung in die Bewertung verschiedener SREP-Elemente einfließen: - a. Mögliche Mängel bei den allgemeinen Governance-Regelungen oder Kontrollen der Wertpapierfirmen, die bei der Überprüfung festgestellt werden, sollten berücksichtigt werden.
- b. Relevante geschäftliche Anfälligkeiten, die ermittelt werden, sollten bei der Bewertung der Tragfähigkeit des Geschäftsmodells von Wertpapierfirmen und der Nachhaltigkeit ihrer Strategien gemäß Titel 4 berücksichtigt werden.
- c. Mögliche Anfälligkeiten oder Schwachstellen, die bei der Überprüfung in Bezug auf das Risikomanagement und die Risikokontrolle für einzelne Risikobereiche festgestellt werden, sollten die zuständigen Behörden bei der Bewertung einzelner Kapitalrisiken (Titel 6) oder Liquiditätsrisiken (Titel 8) berücksichtigen.
- d. Die Ergebnisse sollten gegebenenfalls in die Festlegung von Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel (Empfehlungen zur Säule-2), die überarbeitete Kapitalplanung und andere Maßnahmen (Titel 7 und 10) einfließen.
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130. Bei Wertpapierfirmen, die die in Anhang I Abschnitt A Nummer 3 oder 6 der Richtlinie …
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Bei Wertpapierfirmen, die die in Anhang I Abschnitt A Nummer 3 oder 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausüben, sollten die zuständigen Behörden bei der Bewertung von Stresstests oder Sensitivitätsanalysen und deren Ergebnissen das Hauptaugenmerk auf Folgendes richten: - a. die Angemessenheit der Auswahl der Szenarien, die für das Geschäftsmodell oder die einzelnen Geschäftsfelder oder Portfolios der Wertpapierfirma sowie für den Markt, auf dem die Wertpapierfirma tätig ist, relevant sein sollten;
- b. die zugrunde liegenden Annahmen, Methoden und Risikotreiber, einschließlich des Schweregrads der Szenarien;
- c. die Abdeckung der ermittelten wesentlichen Risiken und Anfälligkeiten und ihre Auswirkungen auf die Fähigkeit der Wertpapierfirmen, Gewinne zu erzielen und angemessene Eigenkapitalanforderungen zu erfüllen;
- d. die Nutzung ihrer Ergebnisse vor und nach Berücksichtigung einschlägiger Maßnahmen im Risiko- und strategischen Management der Wertpapierfirma.
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131. Bei der Bewertung von Stresstests und Sensitivitätsanalysen sowie deren Ergebnissen bei …
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Bei der Bewertung von Stresstests und Sensitivitätsanalysen sowie deren Ergebnissen bei grenzüberschreitenden Gruppen sollten die zuständigen Behörden die Übertragbarkeit des Kapitals und der Liquidität zwischen den juristischen Personen oder Geschäftseinheiten unter Stressbedingungen sowie die Funktion etwaiger gruppeninterner Regelungen für die finanzielle Unterstützung in Betracht ziehen, wobei die Finanzierungsschwierigkeiten, die möglicherweise unter Stressbedingungen auftreten, zu berücksichtigen sind.
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132. Stellen die zuständigen Behörden Mängel bei der Konzeption der Bewertung von …
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Stellen die zuständigen Behörden Mängel bei der Konzeption der Bewertung von Konjunkturschwankungen oder gegebenenfalls bei der Ausgestaltung der Szenarien oder Annahmen fest, die von den Wertpapierfirmen für Stresstests oder Sensitivitätsanalysen verwendet werden, so können sie von den Wertpapierfirmen verlangen, ihre Analysen oder bestimmte Teile davon zu wiederholen oder erneut durchzuführen und dabei von den zuständigen Behörden vorgelegte Annahmen oder spezifische vorgegebene Szenarien zu verwenden.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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