+130. Bei Wertpapierfirmen, die die in Anhang I Abschnitt A Nummer 3 oder 6 der Richtlinie …

130. Bei Wertpapierfirmen, die die in Anhang I Abschnitt A Nummer 3 oder 6 der Richtlinie …

Bei Wertpapierfirmen, die die in Anhang I Abschnitt A Nummer 3 oder 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausüben, sollten die zuständigen Behörden bei der Bewertung von Stresstests oder Sensitivitätsanalysen und deren Ergebnissen das Hauptaugenmerk auf Folgendes richten:

  • a. die Angemessenheit der Auswahl der Szenarien, die für das Geschäftsmodell oder die einzelnen Geschäftsfelder oder Portfolios der Wertpapierfirma sowie für den Markt, auf dem die Wertpapierfirma tätig ist, relevant sein sollten;
  • b. die zugrunde liegenden Annahmen, Methoden und Risikotreiber, einschließlich des Schweregrads der Szenarien;
  • c. die Abdeckung der ermittelten wesentlichen Risiken und Anfälligkeiten und ihre Auswirkungen auf die Fähigkeit der Wertpapierfirmen, Gewinne zu erzielen und angemessene Eigenkapitalanforderungen zu erfüllen;
  • d. die Nutzung ihrer Ergebnisse vor und nach Berücksichtigung einschlägiger Maßnahmen im Risiko- und strategischen Management der Wertpapierfirma.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/