+295. Bei der Bestimmung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß Artikel 40 Absatz 3 der …

295. Bei der Bestimmung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß Artikel 40 Absatz 3 der …

Bei der Bestimmung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß Artikel 40 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034 sollten die zuständigen Behörden nach einem gemäß Absatz 271 bestimmten Zeitpunkt Folgendes festlegen:

  • a. einen absoluten Betrag der zusätzlichen Eigenmittelanforderung infolge der Schlussfolgerung auf der Grundlage der SREP-Bewertung und
  • b. das Verhältnis des unter Buchstabe a genannten absoluten Betrags zu der gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 ermittelten Eigenmittelanforderung der 93 Wertpapierfirma zum Zeitpunkt der Festlegung dieses absoluten Betrags nach Buchstabe a („D“) nach folgender Formel:

𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴 𝐵𝐵𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝑎𝑎𝑎𝑎 𝑑𝑑𝐴𝐴𝐴𝐴 𝑧𝑧𝐴𝐴𝐴𝐴 ä 𝐴𝐴𝑧𝑧𝐴𝐴𝑡𝑡𝑡𝑡ℎ𝐴𝐴𝑒𝑒 𝐸𝐸𝑡𝑡𝑎𝑎𝐴𝐴𝑒𝑒𝐸𝐸𝑡𝑡𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝑎𝑎𝑒𝑒𝐸𝐸𝐴𝐴𝐴𝐴𝑑𝑑𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝑒𝑒𝑎𝑎

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/