+295. Bei der Bestimmung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß Artikel 40 Absatz 3 der …
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295. Bei der Bestimmung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß Artikel 40 Absatz 3 der …
Bei der Bestimmung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß Artikel 40 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034 sollten die zuständigen Behörden nach einem gemäß Absatz 271 bestimmten Zeitpunkt Folgendes festlegen: - a. einen absoluten Betrag der zusätzlichen Eigenmittelanforderung infolge der Schlussfolgerung auf der Grundlage der SREP-Bewertung und
- b. das Verhältnis des unter Buchstabe a genannten absoluten Betrags zu der gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 ermittelten Eigenmittelanforderung der 93 Wertpapierfirma zum Zeitpunkt der Festlegung dieses absoluten Betrags nach Buchstabe a („D“) nach folgender Formel:
𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴 𝐵𝐵𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝑎𝑎𝑎𝑎 𝑑𝑑𝐴𝐴𝐴𝐴 𝑧𝑧𝐴𝐴𝐴𝐴 ä 𝐴𝐴𝑧𝑧𝐴𝐴𝑡𝑡𝑡𝑡ℎ𝐴𝐴𝑒𝑒 𝐸𝐸𝑡𝑡𝑎𝑎𝐴𝐴𝑒𝑒𝐸𝐸𝑡𝑡𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝑎𝑎𝑒𝑒𝐸𝐸𝐴𝐴𝐴𝐴𝑑𝑑𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝐴𝑒𝑒𝑎𝑎
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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