+322. Insbesondere in den Fällen, in denen die quantitativen Ergebnisse der Stresstests oder …

322. Insbesondere in den Fällen, in denen die quantitativen Ergebnisse der Stresstests oder …

Insbesondere in den Fällen, in denen die quantitativen Ergebnisse der Stresstests oder Sensitivitätsanalysen darauf hindeuten, dass die Wertpapierfirma ihre entsprechenden Eigenkapitalanforderungen unter dem ungünstigen Szenario in den folgenden 12 Monaten voraussichtlich nicht erfüllen wird, sollten die zuständigen Behörden, sofern angemessen, solche Informationen als einen der möglichen Umstände im Sinne von Artikel 38 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 betrachten. In solchen Fällen sollten die zuständigen Behörden die angemessenen Maßnahmen gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 ergreifen, die darauf abzielen, ausreichende Eigenmittel zu gewährleisten. Vor allem in den Fällen, in denen sich solche Maßnahmen auf das Kapital beziehen, sollten die zuständigen Behörden insbesondere einen der bzw. beide nachfolgenden Punkte gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstaben a und f in Erwägung ziehen:

  • a. Aufforderung an die Wertpapierfirmen, eine entsprechende Menge an zusätzlichen Eigenmitteln in der Form eines Nennbetrags vorzuhalten, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der SREP-Bewertung;
  • b. Aufforderung zu einer Verringerung des mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen der Wertpapierfirma verbundenen inhärenten Risikos.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/