+377. Ungeachtet der in der vorstehenden Randnummer erwähnten Anforderungen können die zuständigen …

377. Ungeachtet der in der vorstehenden Randnummer erwähnten Anforderungen können die zuständigen …

Ungeachtet der in der vorstehenden Randnummer erwähnten Anforderungen können die zuständigen Behörden auf der Grundlage der während der Bewertung der SREP-Elemente festgestellten Anfälligkeiten und Mängel zusätzliche Kapitalmaßnahmen vorsehen, unter anderem:

  • a. nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe h der Richtlinie (EU) 2019/2034 von der Wertpapierfirma verlangen, Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel einzusetzen;
  • b. nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe i der Richtlinie (EU) 2019/2034 Ausschüttungen oder Zinszahlungen der Wertpapierfirma an Anteilseigner, Gesellschafter oder Inhaber von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals einschränken oder untersagen, sofern dieses Verbot für die Wertpapierfirma kein Ausfallereignis darstellt, und/oder
  • c. nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2013/2034 der Wertpapierfirma eine bestimmte Rückstellungspolitik oder eine bestimmte Behandlung ihrer Vermögenswerte hinsichtlich der Eigenmittelanforderungen vorschreiben.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/