+10.3 Anwendung von Kapitalmaßnahmen
---+376. Die zuständigen Behörden sollten eine zusätzliche Eigenmittelanforderung vorsehen und …
---+377. Ungeachtet der in der vorstehenden Randnummer erwähnten Anforderungen können die zuständigen …
---+378. Wenn nach einer Kontaktaufnahme mit der für die Bekämpfung von Geldwäsche und …
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10.3 Anwendung von Kapitalmaßnahmen
10.3 Anwendung von Kapitalmaßnahmen
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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376. Die zuständigen Behörden sollten eine zusätzliche Eigenmittelanforderung vorsehen und …
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Die zuständigen Behörden sollten eine zusätzliche Eigenmittelanforderung vorsehen und Erwartungen hinsichtlich der Eigenmittel festlegen, indem sie die Anforderung zur Säule-2 (P2R) und P2G in Einklang mit Titel 7 festlegen.
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377. Ungeachtet der in der vorstehenden Randnummer erwähnten Anforderungen können die zuständigen …
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Ungeachtet der in der vorstehenden Randnummer erwähnten Anforderungen können die zuständigen Behörden auf der Grundlage der während der Bewertung der SREP-Elemente festgestellten Anfälligkeiten und Mängel zusätzliche Kapitalmaßnahmen vorsehen, unter anderem: - a. nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe h der Richtlinie (EU) 2019/2034 von der Wertpapierfirma verlangen, Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel einzusetzen;
- b. nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe i der Richtlinie (EU) 2019/2034 Ausschüttungen oder Zinszahlungen der Wertpapierfirma an Anteilseigner, Gesellschafter oder Inhaber von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals einschränken oder untersagen, sofern dieses Verbot für die Wertpapierfirma kein Ausfallereignis darstellt, und/oder
- c. nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2013/2034 der Wertpapierfirma eine bestimmte Rückstellungspolitik oder eine bestimmte Behandlung ihrer Vermögenswerte hinsichtlich der Eigenmittelanforderungen vorschreiben.
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378. Wenn nach einer Kontaktaufnahme mit der für die Bekämpfung von Geldwäsche und …
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Wenn nach einer Kontaktaufnahme mit der für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Aufsichtsbehörde für die zuständige Behörde die Notwendigkeit besteht, infolge der Bewertung der SREP-Elemente aufsichtliche Lücken/Anfälligkeiten in Zusammenhang mit GW/TF-Risiken anzugehen, sollten die zuständigen Behörden diese bei der Festlegung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung nur dann berücksichtigen, wenn dies als zweckmäßiger als andere Aufsichtsmaßnahmen erachtet wird. Wenn eine zusätzliche Eigenmittelanforderung auferlegt wird, sollte diese als vorübergehende Maßnahme festgelegt werden, die während der Behebung der Mängel anzuwenden ist.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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