+417. Bei der Anwendung des SREP und der vorliegenden Leitlinien auf grenzüberschreitend tätige …

417. Bei der Anwendung des SREP und der vorliegenden Leitlinien auf grenzüberschreitend tätige …

Bei der Anwendung des SREP und der vorliegenden Leitlinien auf grenzüberschreitend tätige Wertpapierfirmengruppen sollten die zuständigen Behörden die Lebensfähigkeit der Gruppe als Ganzes sowie die Lebensfähigkeit der einzelnen Unternehmen der Gruppe bewerten, dabei jedoch unnötige Dopplungen aufsichtlicher Anforderungen vermeiden. Der Bewertungsprozess kann hierzu in zwei Phasen unterteilt werden: 1) Die zuständigen Behörden nehmen eine Erstbewertung der Unternehmen vor, die ihrer direkten Aufsicht unterliegen. 2) Die zuständigen Behörden koordinieren die Bewertung innerhalb der

23 EBA/RTS/2021/06 zu Aufsichtskollegien für Wertpapierfirmengruppen.

24 Kollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß den gemeinsamen Leitlinien für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 zwischen den für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute zuständigen Behörden (Die Leitlinien für GW/TF-Kollegien). 135 Aufsichtskollegien, sofern eingerichtet (in Einklang mit den Vorgaben in den Artikeln 48 Absatz 2 und Artikel 49 der Richtlinie (EU) 2019/2034).

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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