+11.1 Anwendung des SREP auf grenzüberschreitend tätige Gruppen
---+417. Bei der Anwendung des SREP und der vorliegenden Leitlinien auf grenzüberschreitend tätige …
---+418. Gemäß dem in Titel 1 genannten Anwendungsbereich der vorliegenden Leitlinien ist wie folgt …
---+419. Sofern die vorliegenden Leitlinien auf die Tochterunternehmen einer grenzüberschreitend …
---+420. Die Ergebnisse dieser Erstbewertungen von SREP-Elementen, einschließlich der Beurteilung …
---+421. Im Anschluss an die Erörterungen innerhalb der Aufsichtskollegien sollten die zuständigen …
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11.1 Anwendung des SREP auf grenzüberschreitend tätige Gruppen
11.1 Anwendung des SREP auf grenzüberschreitend tätige Gruppen
1. Übersicht
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Regulierung |
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417. Bei der Anwendung des SREP und der vorliegenden Leitlinien auf grenzüberschreitend tätige …
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Bei der Anwendung des SREP und der vorliegenden Leitlinien auf grenzüberschreitend tätige Wertpapierfirmengruppen sollten die zuständigen Behörden die Lebensfähigkeit der Gruppe als Ganzes sowie die Lebensfähigkeit der einzelnen Unternehmen der Gruppe bewerten, dabei jedoch unnötige Dopplungen aufsichtlicher Anforderungen vermeiden. Der Bewertungsprozess kann hierzu in zwei Phasen unterteilt werden: 1) Die zuständigen Behörden nehmen eine Erstbewertung der Unternehmen vor, die ihrer direkten Aufsicht unterliegen. 2) Die zuständigen Behörden koordinieren die Bewertung innerhalb der 23 EBA/RTS/2021/06 zu Aufsichtskollegien für Wertpapierfirmengruppen. 24 Kollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß den gemeinsamen Leitlinien für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 zwischen den für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute zuständigen Behörden (Die Leitlinien für GW/TF-Kollegien). 135 Aufsichtskollegien, sofern eingerichtet (in Einklang mit den Vorgaben in den Artikeln 48 Absatz 2 und Artikel 49 der Richtlinie (EU) 2019/2034).
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418. Gemäß dem in Titel 1 genannten Anwendungsbereich der vorliegenden Leitlinien ist wie folgt …
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Gemäß dem in Titel 1 genannten Anwendungsbereich der vorliegenden Leitlinien ist wie folgt vorzugehen: - a. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde nimmt die Erstbewertung des Mutterunternehmens und der Wertpapierfirmengruppe auf konsolidierter Basis vor und
- b. die zuständigen Behörden nehmen die Erstbewertung der Unternehmen der Gruppe vor, die ihrer Aufsicht unterliegen (auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis, sofern relevant).
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419. Sofern die vorliegenden Leitlinien auf die Tochterunternehmen einer grenzüberschreitend …
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Sofern die vorliegenden Leitlinien auf die Tochterunternehmen einer grenzüberschreitend tätigen Gruppe angewandt werden, sollten die für die Tochterunternehmen zuständigen Behörden bei ihrer Erstbewertung die Wertpapierfirmen in erster Linie auf Einzelbasis betrachten, d. h. das Geschäftsmodell, die Geschäftsstrategie, die interne Governance und die Kontrollen, die Kapital- und Liquiditätsrisiken sowie die Angemessenheit der Eigenkapital- und Liquiditätsausstattung eines Tochterunternehmens sollten genauso wie bei einer eigenständigen Wertpapierfirma bewertet werden. Sofern relevant, sollten diese Erstbewertungen auch die Ermittlung der wichtigsten Anfälligkeiten im Zusammenhang mit der Gruppe umfassen, die sich daraus ergeben können, dass eine Wertpapierfirma sich im Hinblick auf Finanzierung, Kapital und technologischer Unterstützung auf ihr Mutterunternehmen oder die Gruppe verlässt. In ihren Erstbewertungen auf Einzelbasis sollten die zuständigen Behörden für das Unternehmen, das Teil der Gruppe ist, ebenso die möglichen Stärken und Faktoren zur Risikominderung u. a. in Verbindung mit den Regelungen der Gruppe zur technologischen oder finanziellen Unterstützung berücksichtigen.
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420. Die Ergebnisse dieser Erstbewertungen von SREP-Elementen, einschließlich der Beurteilung …
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Die Ergebnisse dieser Erstbewertungen von SREP-Elementen, einschließlich der Beurteilung etwaiger erkannter wesentlicher Abhängigkeiten vom Mutterunternehmen oder der Gruppe, sollten in die Bewertungen einfließen und von den zuständigen Behörden innerhalb der nach Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2019/2034 eingerichteten Aufsichtskollegien erörtert werden.
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421. Im Anschluss an die Erörterungen innerhalb der Aufsichtskollegien sollten die zuständigen …
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Im Anschluss an die Erörterungen innerhalb der Aufsichtskollegien sollten die zuständigen Behörden ihre SREP-Bewertungen fertigstellen, indem sie die notwendigen Anpassungen vornehmen, die sich aus den Erörterungen innerhalb der Aufsichtskollegien ergeben haben.
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422. Die zuständigen Behörden sollten die folgenden Punkte innerhalb der Aufsichtskollegien …
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Die zuständigen Behörden sollten die folgenden Punkte innerhalb der Aufsichtskollegien erörtern und koordinieren: 136 - a. Zeitplan (einschließlich Häufigkeit) und Fristen für die Bewertung der verschiedenen SREP-Elemente für die konsolidierte Gruppe;
- b. Einzelheiten zur Anwendung von Benchmarks, die für die Bewertung der SREP-Elemente verwendet werden;
- c. Ansatz zur individuellen Bewertung und Einstufung von Risikounterkategorien, wenn diese Unterkategorien als wesentlich identifiziert wurden;
- d. von der Wertpapierfirma bereitzustellende Informationen auf konsolidierter Ebene und auf Ebene der einzelnen Unternehmen zur Bewertung der SREP-Elemente;
- e. Bewertungsergebnisse, einschließlich der für die verschiedenen Elemente vergebenen SREP-Scores, sowie Ergebnisse der SREP-Gesamtbewertung und SREP-Gesamtscore auf konsolidierter Ebene sowie auf der Ebene der einzelnen Unternehmen. Während der Erörterung der Bewertung der individuellen Kapital- und Liquiditätsrisiken sollten die zuständigen Behörden die Risiken in den Fokus rücken, die für die betreffenden Unternehmen als wesentlich eingestuft werden;
- f. grenzüberschreitende prudentielle Auswirkungen von Risiken und Bedenken bezüglich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und
- g. geplante Aufsichts- und Frühinterventionsmaßnahmen (sofern relevant).
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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