+63. Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß Abschnitt C im Anhang zur Richtlinie 2014/59/EU …
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63. Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß Abschnitt C im Anhang zur Richtlinie 2014/59/EU …
Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß Abschnitt C im Anhang zur Richtlinie 2014/59/EU muss sich auf die Bewertung der Rechts- und Unternehmensstrukturen (Abschnitt C Punkt 2 im Anhang zur Richtlinie 2014/59/EU), der Komplexität dieser Struktur und der Schwierigkeit, Geschäftsbereiche auf Unternehmenseinheiten auszurichten (Abschnitt C Punkt 16 im Anhang zur Richtlinie 2014/59/EU), sowie die Kompatibilität dieser Struktur mit dem gewählten Abwicklungsinstrument bzw. den gewählten Abwicklungsinstrumenten (Abschnitt C Punkt 21 im Anhang zur Richtlinie 2014/59/EU) stützen. Deshalb sollten die Abwicklungsbehörden prüfen, wie sie sich angesichts dessen, dass zahlreiche Bestandteile des Übertragungsumfangs möglicherweise nicht innerhalb eines Rechtsträgers oder eines Geschäftsbereichs angesiedelt sind, am besten auf das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten vorbereiten, und bei Bedarf und unbeschadet der Befugnisse gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2014/59/EU die Aufteilung der Portfolios wie folgt fördern: - a. von den Instituten verlangen, dass sie über ein Instrumentarium (siehe Absatz 75) verfügen und über Handbücher verfügen, in denen festgelegt ist, wie sie notleidende Vermögenswerte17 in einen Geschäftsbereich oder einen Rechtsträger ausgliedern, wenn das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten in der Abwicklungsstrategie vorgesehen ist und wenn Portfolios, die für das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten infrage kommen, dezentral in der Gruppe verteilt sind;
- b. bewerten, wie durch die Sanierungsoptionen gemäß Abschnitt A Punkt 14 im Anhang zur Richtlinie 2014/59/EU die Trennung notleidender Vermögenswerte vom Rest der Gruppe unterstützt werden könnte.
17 Unter notleidenden Vermögenswerten sind für die Zwecke dieser Leitlinien wertgeminderte oder ausfallgefährdete Vermögenswerte gemäß Erwägungsgrund 59 der Richtlinie 2014/59/EU zu verstehen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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