+111. Mit Ausnahme der in Artikel 428f Absatz 2 Buchstabe a der CRR genannten regulierten …

111. Mit Ausnahme der in Artikel 428f Absatz 2 Buchstabe a der CRR genannten regulierten …

Mit Ausnahme der in Artikel 428f Absatz 2 Buchstabe a der CRR genannten regulierten Spareinlagen, jedoch nicht beschränkt auf den zentralisierten Teil, und für Spareinlagen mit wesentlichen wirtschaftlichen oder steuerlichen Beschränkungen im Falle einer Rückzahlung, sollte der angenommene verhaltensabhängige Zinsanpassungstermin für Privatkundeneinlagen und Großkundeneinlagen von Nichtfinanzkunden und operative Einlagen gemäß Absatz 110 ohne spezifische Zinsanpassungstermine (unbefristete Einlagen) auf einen maximalen gewichteten durchschnittlichen Zinsanpassungstermin von 5 Jahren beschränkt werden. Die 5-Jahres-Obergrenze gilt für den vollen Betrag (d. h. Kern- und Nichtkerneinlagen) des Gesamtportfolios dieser Einlagen und separat für jede Währung.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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