+a) Verhaltensannahmen für Kundenkonten mit eingebetteter Kundenoption für IRRBB-Zwecke
---+88. Institute sollten zur Messung und Überwachung des IRRBB jeweils mindestens eine Messgröße des …
---+89. Institute sollten regelmäßig – jedoch mindestens vierteljährlich bzw. bei erhöhter …
---+90. Institute sollten erwägen, ob bei der Cashflow-Modellierung ein bedingter oder unbedingter …
---+91. Institute sollten das Risiko für jede Währung bewerten, in der sie Positionen halten. Die …
---+92. Institute sollten bei der Auswahl der Zinsschockszenarien Folgendes berücksichtigen: (a) Ihre …
---+93. Die Ergebnisse der Schockszenarien sollten auf geeigneter Führungsebene in die …
---+94. Die IRRBB-Stresstests sollten Bestandteil des ICAAP sein, in dessen Rahmen Institute strenge …
---+95. Die IRRBB-Stresstests sollten regelmäßig – jedoch mindestens jährlich bzw. bei erhöhter …
---+96. Das Rahmenkonzept für IRRBB-Stresstests sollte klar definierte Ziele, auf die Geschäftsfelder …
---+97. Bei unternehmensweiten Stresstests sollten die Wechselwirkung des IRRBB mit anderen …
---+98. Institute sollten inverse Stresstests durchführen, um (i) Zinsszenarien zu ermitteln, die ihr …
---+99. Zum Zweck der IRRBB-Beurteilung sollten Institute bei der Prüfung auf Schwachstellen unter …
---+100. Die Ergebnisse der Stressszenarien sollten auf geeigneter Führungsebene in die …
---+101. Für die Zwecke der Sensitivitätsanalyse in Stressszenarien sollten die Institute in den …
---+102. In Fällen, in denen Bilanzinstrumente erheblichen Zinsanpassungsbeschränkungen unterliegen (z. …
---+103. Institute sollten die zentralen Verhaltens- und Modellierungsannahmen für die Messung des …
---+104. Bei der Beurteilung des Risikos zinssensitiver Produkte, die an Inflation oder andere …
---+105. Bei der Messung von IRRBB sind Pensionsverpflichtungen und Pensionsplanvermögen zu …
---+106. Institute sollten in Bezug auf die verschiedenen IRRBB-Messgrößen gegebenenfalls Annahmen zur …
---+107. Da sich Markt- und Wettbewerbsbedingungen sowie Strategien mit der Zeit ändern können, sollten …
---+108. Institute sollten bei der Beurteilung der Auswirkungen von Optionalitäten Folgendes …
---+109. Institute sollten innerhalb ihres Rahmenkonzepts zur Steuerung des Zinsänderungsrisikos über …
---+110. Unbefristete Einlagen von Finanzkunden sollten keiner Verhaltensmodellierung unterzogen …
---+111. Mit Ausnahme der in Artikel 428f Absatz 2 Buchstabe a der CRR genannten regulierten …
---+112. Wenn sie Verhaltensannahmen über Salden ohne spezifischen Zinsanpassungstermin zum Zwecke der …
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a) Verhaltensannahmen für Kundenkonten mit eingebetteter Kundenoption für IRRBB-Zwecke
a) Verhaltensannahmen für Kundenkonten mit eingebetteter Kundenoption für IRRBB-Zwecke
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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88. Institute sollten zur Messung und Überwachung des IRRBB jeweils mindestens eine Messgröße des …
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Institute sollten zur Messung und Überwachung des IRRBB jeweils mindestens eine Messgröße des Nettozinsertrags zuzüglich Marktwertänderungen und eine EV-Messmethode verwenden, die in Kombination miteinander alle IRRBB-Komponenten erfassen. Große Institute mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten, insbesondere Institute der Kategorien 1 und 2 der SREP-Leitlinien, und Institute mit komplexen oder hochentwickelten Geschäftsmodellen sollten mehrere Messmethoden für IRRBB (siehe Anhang II) verwenden. 4.3.3 Zinsschockszenarien für das laufende Management
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89. Institute sollten regelmäßig – jedoch mindestens vierteljährlich bzw. bei erhöhter …
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Institute sollten regelmäßig – jedoch mindestens vierteljährlich bzw. bei erhöhter Zinsvolatilität oder erhöhten IRRBB-Niveaus auch häufiger – ihre IRRBB-Risikoposition im Zusammenhang mit den verschiedenen IRRBB-Messgrößen in verschiedenen Zinsschockszenarien für potenzielle Veränderungen der Höhe und Form von Zinsstrukturkurven und das Risiko aus Änderungen des Verhältnisses zwischen unterschiedlichen Zinssätzen (d. h. das Basisrisiko) messen.
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90. Institute sollten erwägen, ob bei der Cashflow-Modellierung ein bedingter oder unbedingter …
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Institute sollten erwägen, ob bei der Cashflow-Modellierung ein bedingter oder unbedingter Ansatz anzuwenden ist. Größere und komplexere Institute, insbesondere Institute der Kategorien 1 und 2 der SREP-Leitlinien, sollten außerdem Szenarien berücksichtigen, in denen unterschiedliche Zinspfade berechnet werden und einige Annahmen (z. B. in Bezug auf das Verhalten, den Risikobeitrag und die Größe und Zusammensetzung der Bilanz) selbst Funktionen von sich ändernden Zinsniveaus darstellen.
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91. Institute sollten das Risiko für jede Währung bewerten, in der sie Positionen halten. Die …
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Institute sollten das Risiko für jede Währung bewerten, in der sie Positionen halten. Die Zinsschockszenarien für wesentliche Währungsrisiken sollten währungsspezifisch sein und mit den zugrundeliegenden wirtschaftlichen Merkmalen übereinstimmen. Im Rahmen des internen IRRBB-Messsystems (IMS) sollten währungsspezifische Zinsschockszenarien zumindest für jede Währung berücksichtigt werden, wenn der Buchwert der auf eine Währung lautenden Finanzanlagen oder Verbindlichkeiten 5 % oder mehr der gesamten Finanzanlagen oder Verbindlichkeiten des Anlagebuchs ausmacht oder weniger als 5 %, wenn die Summe der in die Berechnung einbezogenen Finanzanlagen oder Verbindlichkeiten weniger als 90 % der gesamten Finanzanlagen (ohne Sachanlagen) oder Verbindlichkeiten des Anlagebuchs ausmacht. Die internen Messsysteme sollten Verfahren umfassen, um das IRRBB eines Instituts über verschiedene Währungen hinweg zu aggregieren. Institute, die Annahmen zu Abhängigkeiten zwischen Zinssätzen in verschiedenen Währungen nutzen, sollten über das erforderliche Maß an Kenntnissen und Erfahrung verfügen. Sie sollten die Auswirkungen dieser Annahmen berücksichtigen.
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92. Institute sollten bei der Auswahl der Zinsschockszenarien Folgendes berücksichtigen: (a) Ihre …
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Institute sollten bei der Auswahl der Zinsschockszenarien Folgendes berücksichtigen: - (a) Ihre eigenen internen Zinsschockszenarien sollten mit Hinblick auf Art, Umfang und Komplexität ihrer Tätigkeiten und ihrem Risikoprofil angemessen sein und sowohl plötzliche als auch allmähliche parallele und nicht parallele Verschiebungen und Veränderungen der Zinsstrukturkurven berücksichtigen. Die Szenarien sollten sich auf das historische Bewegungsmuster und Verhalten der Zinssätze und auf Simulationen künftiger Zinssätze stützen;
- (b) Zinsszenarien, die Änderungen des Verhältnisses zwischen Leitzinssätzen widerspiegeln, um dem Basisrisiko Rechnung zu tragen;
- (c) die vorgeschriebenen Zinsschockszenarien gemäß Artikel 98 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU;
- (d) alle sonstigen von den Aufsichtsbehörden verlangten zusätzlichen Zinsschockszenarien;
- (e) dass die Gültigkeit der Diversifikationsannahmen angemessen hinterfragt wird; und
- (f) in Niedrigzinsumfeldern sollten Institute auch Szenarien für Negativzinsen und die Möglichkeit asymmetrischen Auswirkungen von Negativzinsen auf ihre zinssensitiven Instrumente in Erwägung ziehen.
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93. Die Ergebnisse der Schockszenarien sollten auf geeigneter Führungsebene in die …
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Die Ergebnisse der Schockszenarien sollten auf geeigneter Führungsebene in die Entscheidungsfindung einfließen. Dazu gehören strategische oder geschäftliche Entscheidungen, die Zuweisung von internem Kapital und für das Risikomanagement relevante Entscheidungen des Leitungsorgans oder seiner Beauftragten. Die Ergebnisse sollten auch bei der Festlegung und Überprüfung der Regelwerke und Limite für das IRRBB berücksichtigt werden. 4.3.4 Zinsstressszenarien
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94. Die IRRBB-Stresstests sollten Bestandteil des ICAAP sein, in dessen Rahmen Institute strenge …
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Die IRRBB-Stresstests sollten Bestandteil des ICAAP sein, in dessen Rahmen Institute strenge, vorausschauende Stresstests durchführen sollten, die die potenziellen negativen Konsequenzen schwerwiegender Veränderungen der Marktbedingungen auf ihr Kapital oder ihre Messgrößen der Nettozinserträge zuzüglich Marktwertänderungen aufzeigen. Für die Zwecke von IRRBB-Stresstests sollten Institute Änderungen im Verhalten ihres Kundenstamms berücksichtigen. Die IRRBB-Stresstests sollten in das allgemeine Stresstestkonzept der Institute (einschließlich inverser Stresstests) integriert werden und mit Hinblick auf ihre Art, Größe, Komplexität und Geschäftstätigkeit sowie ihr Gesamtrisikoprofil angemessen sein.
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95. Die IRRBB-Stresstests sollten regelmäßig – jedoch mindestens jährlich bzw. bei erhöhter …
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Die IRRBB-Stresstests sollten regelmäßig – jedoch mindestens jährlich bzw. bei erhöhter Zinsvolatilität und erhöhten IRRBB-Niveaus auch häufiger – durchgeführt werden.
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96. Das Rahmenkonzept für IRRBB-Stresstests sollte klar definierte Ziele, auf die Geschäftsfelder …
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Das Rahmenkonzept für IRRBB-Stresstests sollte klar definierte Ziele, auf die Geschäftsfelder und Risiken des Instituts zugeschnittene Szenarien, gut dokumentierte Annahmen und solide Methoden umfassen.
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97. Bei unternehmensweiten Stresstests sollten die Wechselwirkung des IRRBB mit anderen …
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Bei unternehmensweiten Stresstests sollten die Wechselwirkung des IRRBB mit anderen Risikokategorien (Kredit-, Liquiditäts- oder Marktrisiko usw.) und alle wesentlichen Zweitrundeneffekte berechnet werden.
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98. Institute sollten inverse Stresstests durchführen, um (i) Zinsszenarien zu ermitteln, die ihr …
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Institute sollten inverse Stresstests durchführen, um (i) Zinsszenarien zu ermitteln, die ihr Kapital, ihren wirtschaftlichen Wert und ihre Messgrößen der Nettozinserträge zuzüglich Marktwertänderungen stark gefährden könnten; und (ii) Schwachstellen zu identifizieren, die aus ihren Sicherungsstrategien und den potenziellen Verhaltensreaktionen ihrer Kunden resultieren.
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99. Zum Zweck der IRRBB-Beurteilung sollten Institute bei der Prüfung auf Schwachstellen unter …
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Zum Zweck der IRRBB-Beurteilung sollten Institute bei der Prüfung auf Schwachstellen unter Stressbedingungen umfangreichere und extremere Zinsverschiebungen und -änderungen als bei den Tests für die laufende Steuerung zugrunde legen und dabei mindestens Folgendes berücksichtigen: - a) bedeutende Änderungen im Verhältnis zwischen Leitzinssätzen (Basisrisiko);
- b) plötzliche und erhebliche Verschiebungen der Zinsstrukturkurve (sowohl parallel als auch nicht parallel);
- c) Brüche bei den zentralen Annahmen über das Verhalten einzelner Klassen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten;
- d) Änderungen in den Annahmen über die Korrelation von Leitzinssätzen;
- e) bedeutsame Veränderungen der aktuellen Markt- und Makrobedingungen sowie des Wettbewerbs- und Wirtschaftsumfelds und deren mögliche weitere Entwicklung; und
- f) spezifische Szenarien, die sich auf das individuelle Geschäftsmodell und Profil des Instituts beziehen.
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100. Die Ergebnisse der Stressszenarien sollten auf geeigneter Führungsebene in die …
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Die Ergebnisse der Stressszenarien sollten auf geeigneter Führungsebene in die Entscheidungsfindung einfließen. Dazu gehören strategische oder geschäftliche Entscheidungen, die Zuweisung von internem Kapital und für das Risikomanagement relevante Entscheidungen des Leitungsorgans oder seiner Beauftragten. Die Ergebnisse sollten auch bei der Festlegung und Überprüfung der Regelwerke und -limite für das IRRBB berücksichtigt werden.
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101. Für die Zwecke der Sensitivitätsanalyse in Stressszenarien sollten die Institute in den …
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Für die Zwecke der Sensitivitätsanalyse in Stressszenarien sollten die Institute in den Messgrößen für den wirtschaftlichen Wert die mit der Verwendung einer Auslaufannahme verbundenen Einschränkungen und die Fähigkeit des Instituts, das langfristige Zinsrisiko zu erfassen, bewerten.
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102. In Fällen, in denen Bilanzinstrumente erheblichen Zinsanpassungsbeschränkungen unterliegen (z. …
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In Fällen, in denen Bilanzinstrumente erheblichen Zinsanpassungsbeschränkungen unterliegen (z. B. Ober- und Untergrenzen), sollten Institute, falls wesentlich, umsichtig die Auswirkungen berücksichtigen, die die Erneuerung dieser Instrumente hätte, wenn sie, unabhängig von der Auslaufannahme, durch andere mit vergleichbaren Merkmalen ersetzt würden. Dies muss für einen vorsichtigen Zeithorizont und unter Berücksichtigung des Geschäftsmodells der Bank erfolgen. 4.3.5 Annahmen zu IRRBB-Messungen
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103. Institute sollten die zentralen Verhaltens- und Modellierungsannahmen für die Messung des …
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Institute sollten die zentralen Verhaltens- und Modellierungsannahmen für die Messung des IRRBB vollständig verstehen und dokumentieren. Diese Annahmen sollten an die Geschäftsstrategien angepasst und regelmäßig getestet werden. Die Bestimmung dieser Annahmen sollte verhältnismäßig und insbesondere unter Berücksichtigung der Wesentlichkeitsschwellen erfolgen, die in Artikel 7 Absatz 12, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 1 der technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 84 Absatz 5 CRD niedergelegt wurden.
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104. Bei der Beurteilung des Risikos zinssensitiver Produkte, die an Inflation oder andere …
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Bei der Beurteilung des Risikos zinssensitiver Produkte, die an Inflation oder andere Marktfaktoren gekoppelt sind, sollten vorsichtige Annahmen getroffen werden. Diese Annahmen können beispielsweise auf dem aktuellen/zuletzt beobachteten Wert, auf Prognosen eines renommierten Wirtschaftsforschungsinstituts oder auf anderen allgemein anerkannten Marktpraktiken (im Fall von Inflation: beispielsweise Termin-Inflationserwartungskurven) beruhen.
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105. Bei der Messung von IRRBB sind Pensionsverpflichtungen und Pensionsplanvermögen zu …
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Bei der Messung von IRRBB sind Pensionsverpflichtungen und Pensionsplanvermögen zu berücksichtigen, außer wenn ihr Zinsänderungsrisiko bereits über eine andere Risikomessgröße erfasst wird;
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106. Institute sollten in Bezug auf die verschiedenen IRRBB-Messgrößen gegebenenfalls Annahmen zur …
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Institute sollten in Bezug auf die verschiedenen IRRBB-Messgrößen gegebenenfalls Annahmen zur Risikoquantifizierung berücksichtigen, die mindestens die folgenden Bereiche abdecken: - a) die Ausübung von (automatischen oder verhaltensabhängigen) Zinsoptionen sowohl durch das Institut als auch durch seinen Kunden in spezifischen Zinsschock- und Stressszenarien;
- b) die Behandlung von Salden und Zinsströmen aus NMDs;
- c) die Behandlung von Termineinlagen, bei denen die Gefahr einer vorzeitigen Kündigung besteht;
- d) die Behandlung von festverzinslichen Krediten und Kreditzusagen mit festem Zinssatz;
- e) die Behandlung des Eigenkapitals im Rahmen der internen EV-Messgrößen;
- f) die Bedeutung von Rechnungslegungsmethoden für die Messung des IRRBB, und zwar insbesondere die Wirksamkeit der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen; und
- g) Validierung der Diversifikationsannahmen.
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107. Da sich Markt- und Wettbewerbsbedingungen sowie Strategien mit der Zeit ändern können, sollten …
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Da sich Markt- und Wettbewerbsbedingungen sowie Strategien mit der Zeit ändern können, sollten Institute die Annahmen zu wichtigen Messgrößen mindestens jährlich bzw. im Falle rasch wechselnder Marktbedingungen auch häufiger überprüfen.
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108. Institute sollten bei der Beurteilung der Auswirkungen von Optionalitäten Folgendes …
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Institute sollten bei der Beurteilung der Auswirkungen von Optionalitäten Folgendes berücksichtigen: - (a) die möglichen Auswirkungen des Zinsszenarios, des zugrundeliegenden Wirtschaftsumfelds und der jeweiligen Vertragsbedingungen auf die aktuelle und künftige Geschwindigkeit bei der vorzeitigen Kreditrückzahlung. Institute sollten die verschiedenen Dimensionen berücksichtigen, durch die eingebettete verhaltensabhängige Optionen beeinflusst werden;
- (b) die Elastizität der Anpassung von Produktzinsen an Änderungen der Marktzinsen;
- (c) die Migration von Salden zwischen Produkttypen infolge von Änderungen ihrer Merkmale, Laufzeiten und Konditionen.
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109. Institute sollten innerhalb ihres Rahmenkonzepts zur Steuerung des Zinsänderungsrisikos über …
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Institute sollten innerhalb ihres Rahmenkonzepts zur Steuerung des Zinsänderungsrisikos über Regelwerke zur Formulierung und regelmäßigen Beurteilung von zentralen Annahmen für den Umgang mit bilanziellen und außerbilanziellen Posten mit eingebetteten Optionen verfügen. Das heißt, die Institute sollten: - (a) alle wesentlichen Produkte und Posten mit eingebetteten Optionen ermitteln, die sich entweder auf den berechneten Zins oder den verhaltensabhängigen Zinsanpassungstermin (im Gegensatz zum vertraglichen Fälligkeitsdatum) der relevanten Salden auswirken könnten;
- (b) über angemessene Preis- und Risikominderungsstrategien (z. B. durch Verwendung von Derivaten) verfügen, um die Auswirkungen der Optionalität innerhalb ihrer Risikobereitschaft zu steuern, was (sofern zulässig) Vorfälligkeitsentschädigungen umfassen kann, die dem Kunden als Ausgleich für die möglichen Kosten einer vorzeitigen Tilgung berechnet werden;
- (c) sicherstellen, dass die Modellierung von zentralen Verhaltensannahmen vor dem Hintergrund der zugrundeliegenden historischen Daten gerechtfertigt ist und auf vorsichtigen Hypothesen beruht;
- (d) nachweisen können, dass ihre Modellierung akkurat ist (und einem Rückvergleich mit Erfahrungswerten unterzogen wurde);
- (e) eine angemessene Dokumentation der Annahmen in ihren Regelwerken und Verfahren pflegen und über ein Verfahren verfügen, mit dem sie die Dokumentation laufend überprüfen;
- (f) die Sensitivität ihrer Risikomesswerte gegenüber diesen Annahmen verstehen, wozu auch gehört, dass sie die Annahmen Stresstests unterziehen und die Testergebnisse bei Entscheidungen über die interne Kapitalzuweisung berücksichtigen; und
- (g) regelmäßig interne Validierungen dieser Annahmen durchführen, um ihre zeitliche Stabilität zu überprüfen und sie gegebenenfalls anzupassen.
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110. Unbefristete Einlagen von Finanzkunden sollten keiner Verhaltensmodellierung unterzogen …
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Unbefristete Einlagen von Finanzkunden sollten keiner Verhaltensmodellierung unterzogen werden, es sei denn, es handelt sich um operative Einlagen im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten LCR-Verordnung.
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111. Mit Ausnahme der in Artikel 428f Absatz 2 Buchstabe a der CRR genannten regulierten …
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Mit Ausnahme der in Artikel 428f Absatz 2 Buchstabe a der CRR genannten regulierten Spareinlagen, jedoch nicht beschränkt auf den zentralisierten Teil, und für Spareinlagen mit wesentlichen wirtschaftlichen oder steuerlichen Beschränkungen im Falle einer Rückzahlung, sollte der angenommene verhaltensabhängige Zinsanpassungstermin für Privatkundeneinlagen und Großkundeneinlagen von Nichtfinanzkunden und operative Einlagen gemäß Absatz 110 ohne spezifische Zinsanpassungstermine (unbefristete Einlagen) auf einen maximalen gewichteten durchschnittlichen Zinsanpassungstermin von 5 Jahren beschränkt werden. Die 5-Jahres-Obergrenze gilt für den vollen Betrag (d. h. Kern- und Nichtkerneinlagen) des Gesamtportfolios dieser Einlagen und separat für jede Währung.
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112. Wenn sie Verhaltensannahmen über Salden ohne spezifischen Zinsanpassungstermin zum Zwecke der …
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Wenn sie Verhaltensannahmen über Salden ohne spezifischen Zinsanpassungstermin zum Zwecke der Steuerung des Zinsänderungsrisikos treffen, sollten die Institute: - (a) in der Lage sein, „Kernsalden“ (d. h. Einlagen, die stabil sind und bei denen eine Zinsanpassung auch bei bedeutsamen Veränderungen des Zinsumfelds unwahrscheinlich ist) und/oder andere Einlagen zu identifizieren, deren begrenzte Elastizität gegenüber Zinsänderungen von Banken modelliert werden könnte;
- (b) die Modellierungsannahmen für diese Einlagen sollten die Merkmale des Einlegers (z. B. Privat-/Großkunde) und des Kontos (z. B. Zahlungsverkehrskonto/Nicht-Zahlungsverkehrskonto) widerspiegeln. Es folgt eine allgemeine Beschreibung der vorgenannten Kategorien:
- i. Für den Zahlungsverkehr bestimmte Privatkundeneinlagen umfassen zinslose und sonstige Privatkonten, deren Zinskomponente für die Entscheidung des Kunden, dort Geld zu verwahren, keine Rolle spielt.
- ii. Nicht für den Zahlungsverkehr bestimmte Privatkundeneinlagen umfassen Privatkonten (einschließlich regulierter Konten), deren Zinskomponente für die Entscheidung des Kunden, dort Geld zu verwahren, eine Rolle spielt.
- iii. Großkundeneinlagen umfassen Konten von Unternehmens- und sonstigen Großkunden, ausgenommen Interbankenkonten oder andere Konten mit voller Zinssensitivität;
- (c) die potenzielle Migration zwischen Einlagen ohne spezifischen Zinsanpassungstermin und anderen Einlagen beurteilen, die in verschiedenen Zinsszenarien zu einer Änderung zentraler verhaltensabhängiger Modellierungsannahmen führen könnte;
- (d) potenzielle Einschränkungen bei der Zinsanpassung von Privatkundeneinlagen in Umfeldern mit niedrigen oder negativen Zinssätzen und die Auswirkungen berücksichtigen, die solche Einschränkungen auf die Stabilität von Einlagen in verschiedenen Zinsszenarien haben können;
- (e) sicherstellen, dass Annahmen über den Rückgang von Kernsalden und anderen modellierten Salden den Nettozinsertragsvorteil vorsichtig und angemessen gegen das zusätzliche Risiko für den wirtschaftlichen Wert infolge der Festschreibung künftiger Zinserträge aus den über diese Salden finanzierten Vermögenswerten und gegen potenzielle Umsatzeinbußen bei steigenden Zinsen abwägen;
- (f) die Bedeutung statistischer oder quantitativer Methoden zur Bestimmung der verhaltensabhängigen Zinsanpassungstermine und des Cashflow-Profils von unbefristeten Einlagen (NMDs) betonen; die Bestimmung geeigneter Modellierungsannahmen für NMDs (d. h. in einer zukunftsgerichteten Perspektive) kann den ergänzenden Beitrag verschiedener Experten innerhalb eines Instituts (z. B. Risikomanagement- und Risikokontrollabteilung, Vertrieb und Treasury) erfordern.
- (g) diese Annahmen im Rahmen ihrer Regelwerke und Verfahren angemessen dokumentieren und über einen Prozess für ihre laufende Überprüfung verfügen;
- (h) die Auswirkungen der Annahmen auf ihre eigenen Risikomesswerte und Entscheidungen zur internen Kapitalzuweisung verstehen, indem sie sich u. a. bei der regelmäßigen Durchführung von Sensitivitätsanalysen für wichtige Parameter (z. B. Prozentsatz und Laufzeit von Kernsalden auf Konten sowie Weitergabequote) und bei der regelmäßigen Berechnung der Messgrößen nicht auf Verhaltensannahmen, sondern auf die jeweiligen Vertragsbedingungen stützen, um die Auswirkungen solcher Annahmen auf die verschiedenen IRRBB-Messgrößen zu isolieren;
- (i) Stresstests durchführen, um die Sensitivität der gewählten Risikomessgrößen gegenüber Änderungen zentraler Annahmen zu verstehen, und die Ergebnisse dieser Tests bei Entscheidungen über die interne Kapitalzuweisung berücksichtigen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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