+34. Hat ein Mitgliedstaat Instituten innerhalb eines bestimmten Teilsektors durch Regulierung …
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34. Hat ein Mitgliedstaat Instituten innerhalb eines bestimmten Teilsektors durch Regulierung …
Hat ein Mitgliedstaat Instituten innerhalb eines bestimmten Teilsektors durch Regulierung Einschränkungen in einer Art und Weise auferlegt, durch die die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme des Einlagensicherungssystems wesentlich reduziert wird, kann das Einlagensicherungssystem gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Einlagensicherungsrichtlinie die Beiträge von Mitgliedsinstituten des jeweiligen risikoarmen Sektors durch die Einbeziehung eines zusätzlichen Risikoindikators verringern, sofern die zuständige Behörde und die benannte Behörde nach Konsultation des Einlagensicherungssystems dies genehmigt haben, und zwar auf der Grundlage empirischer Nachweise, dass die tatsächliche Inanspruchnahme des Einlagensicherungssystems innerhalb dieser risikoarmen Sektoren durchgängig geringer ist als in anderen Sektoren.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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