+Tatsächliche Eigenmittel Dabei gilt: Geforderte Eigenmittel
---+33. Neben den Kernrisikoindikatoren kann das Einlagensicherungssystem zusätzliche Risikoindikatoren …
---+34. Hat ein Mitgliedstaat Instituten innerhalb eines bestimmten Teilsektors durch Regulierung …
---+35. Das Einlagensicherungssystem kann die Beiträge eines Mitgliedsinstituts, das Teil eines …
---+36. Das Einlagensicherungssystem sollte Risikoindikatoren verwenden, die ein ausreichend breites …
---+37. Das Einlagensicherungssystem sollte die Auswahl der Risikoindikatoren im Einklang mit bewährten …
---+38. Das Einlagensicherungssystem sollte die Werte der auf Einzelbasis berechneten Risikoindikatoren …
---+39. Allerdings sollte das Einlagensicherungssystem in Fällen, in denen der Mitgliedstaat die in …
---+40. Wurde einem Mitgliedsinstitut gemäß den Artikeln 7, 8 oder 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 …
---+41. Um die Werte der Risikoindikatoren für einen bestimmten Zeitraum zu berechnen, verwendet das …

Tatsächliche Eigenmittel Dabei gilt: Geforderte Eigenmittel

„Eigenmittel“ gemäß Artikel 4 Absatz 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. „Gefordertes hartes Kernkapital“ und „geforderte Eigenmittel“ beziehen sich auf die Eigenmittelanforderungen insgesamt eines Instituts gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Artikel 104

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
33. Neben den Kernrisikoindikatoren kann das Einlagensicherungssystem zusätzliche Risikoindikatoren …

Neben den Kernrisikoindikatoren kann das Einlagensicherungssystem zusätzliche Risikoindikatoren definieren und aufnehmen, die für die Festlegung der Unterschiede bei den Risikoprofilen seiner Mitgliedsinstitute von Bedeutung sind.

34. Hat ein Mitgliedstaat Instituten innerhalb eines bestimmten Teilsektors durch Regulierung …

Hat ein Mitgliedstaat Instituten innerhalb eines bestimmten Teilsektors durch Regulierung Einschränkungen in einer Art und Weise auferlegt, durch die die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme des Einlagensicherungssystems wesentlich reduziert wird, kann das Einlagensicherungssystem gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Einlagensicherungsrichtlinie die Beiträge von Mitgliedsinstituten des jeweiligen risikoarmen Sektors durch die Einbeziehung eines zusätzlichen Risikoindikators verringern, sofern die zuständige Behörde und die benannte Behörde nach Konsultation des Einlagensicherungssystems dies genehmigt haben, und zwar auf der Grundlage empirischer Nachweise, dass die tatsächliche Inanspruchnahme des Einlagensicherungssystems innerhalb dieser risikoarmen Sektoren durchgängig geringer ist als in anderen Sektoren.

35. Das Einlagensicherungssystem kann die Beiträge eines Mitgliedsinstituts, das Teil eines …

Das Einlagensicherungssystem kann die Beiträge eines Mitgliedsinstituts, das Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems ist, gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Einlagensicherungsrichtlinie verringern, indem es einen zusätzlichen Risikoindikator in die Berechnungsmethode aufnimmt. Der Indikator für die Mitgliedschaft eines institutsbezogenen Sicherungssystems sollte den zusätzlichen Schutz der Liquidität und Zahlungsfähigkeit widerspiegeln, den das institutsbezogene Sicherungssystem dem Mitgliedsinstitut bietet. Zu diesem Zweck sollte der zusätzliche Risikoindikator die Höhe der Ex-ante-Mittel des institutsbezogenen Sicherungssystems messen, die unverzüglich sowohl für die Rekapitalisierung als auch für die Liquiditätsfinanzierung zur Verfügung stehen. Dies kann auch zusätzliche Finanzierungszusagen umfassen, die auf Antrag abgerufen werden können und durch Liquiditätsreserven von Mitgliedern des institutsbezogenen Sicherungssystems besichert sind. Um beurteilen zu können, ob diese Ex-ante-Mittel ausreichend hoch sind, um eine glaubwürdige und wirksame Unterstützung des Mitgliedsinstituts zu ermöglichen, sollte das Einlagensicherungssystem diese im Verhältnis zur Größe des Mitgliedsinstituts des institutsbezogenen Sicherungssystems festlegen.

Anforderungen an die Risikoindikatoren

36. Das Einlagensicherungssystem sollte Risikoindikatoren verwenden, die ein ausreichend breites …

Das Einlagensicherungssystem sollte Risikoindikatoren verwenden, die ein ausreichend breites Spektrum an Risikoquellen in der Methode für die Berechnung einbeziehen. Sofern ein Einlagensicherungssystem zusätzliche Indikatoren wählt, können diese unter anderem Risiken umfassen, die auf Geldwäsche, schlechte Governance oder eine schlechte Qualität der SCV-Dateien („Single Customer View Files“) zurückgehen.

37. Das Einlagensicherungssystem sollte die Auswahl der Risikoindikatoren im Einklang mit bewährten …

Das Einlagensicherungssystem sollte die Auswahl der Risikoindikatoren im Einklang mit bewährten Verfahren im Risikomanagement sowie mit den bestehenden Aufsichtsanforderungen vornehmen.

38. Das Einlagensicherungssystem sollte die Werte der auf Einzelbasis berechneten Risikoindikatoren …

Das Einlagensicherungssystem sollte die Werte der auf Einzelbasis berechneten Risikoindikatoren für die einzelnen Mitgliedsinstitute zugrunde legen.

39. Allerdings sollte das Einlagensicherungssystem in Fällen, in denen der Mitgliedstaat die in …

Allerdings sollte das Einlagensicherungssystem in Fällen, in denen der Mitgliedstaat die in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2014/49/EU vorgesehene Option anwendet, den Wert der Risikoindikatoren konsolidiert berechnen, um zu ermöglichen, dass die Zentralorganisation und alle Kreditinstitute, die dieser Zentralorganisation nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dauerhaft zugeordnet sind, als Ganzes der für die Zentralorganisation und die ihr zugeordneten Kreditinstitute festgelegten Risikogewichtung auf konsolidierter Basis unterliegen.

40. Wurde einem Mitgliedsinstitut gemäß den Artikeln 7, 8 oder 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 …

Wurde einem Mitgliedsinstitut gemäß den Artikeln 7, 8 oder 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Ausnahme von der Erfüllung der Kapital- und/oder Liquiditätsanforderungen auf individueller Basis gewährt, sollte das Einlagensicherungssystem die entsprechenden Indikatoren für Kapital/Liquidität auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis berechnen.

41. Um die Werte der Risikoindikatoren für einen bestimmten Zeitraum zu berechnen, verwendet das …

Um die Werte der Risikoindikatoren für einen bestimmten Zeitraum zu berechnen, verwendet das Einlagensicherungssystem:

  • a. den Wert am Ende des Berichtszeitraums für Positionen aus der Gewinn- und Verlustrechnung;
  • b. den Durchschnitt zwischen dem Wert am Ende des Berichtszeitraums und dem Wert am Ende des vorangegangenen Berichtszeitraums für Positionen aus der Bilanz.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/