+35. Das Einlagensicherungssystem kann die Beiträge eines Mitgliedsinstituts, das Teil eines …
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35. Das Einlagensicherungssystem kann die Beiträge eines Mitgliedsinstituts, das Teil eines …
Das Einlagensicherungssystem kann die Beiträge eines Mitgliedsinstituts, das Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems ist, gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Einlagensicherungsrichtlinie verringern, indem es einen zusätzlichen Risikoindikator in die Berechnungsmethode aufnimmt. Der Indikator für die Mitgliedschaft eines institutsbezogenen Sicherungssystems sollte den zusätzlichen Schutz der Liquidität und Zahlungsfähigkeit widerspiegeln, den das institutsbezogene Sicherungssystem dem Mitgliedsinstitut bietet. Zu diesem Zweck sollte der zusätzliche Risikoindikator die Höhe der Ex-ante-Mittel des institutsbezogenen Sicherungssystems messen, die unverzüglich sowohl für die Rekapitalisierung als auch für die Liquiditätsfinanzierung zur Verfügung stehen. Dies kann auch zusätzliche Finanzierungszusagen umfassen, die auf Antrag abgerufen werden können und durch Liquiditätsreserven von Mitgliedern des institutsbezogenen Sicherungssystems besichert sind. Um beurteilen zu können, ob diese Ex-ante-Mittel ausreichend hoch sind, um eine glaubwürdige und wirksame Unterstützung des Mitgliedsinstituts zu ermöglichen, sollte das Einlagensicherungssystem diese im Verhältnis zur Größe des Mitgliedsinstituts des institutsbezogenen Sicherungssystems festlegen. Anforderungen an die Risikoindikatoren
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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