+Dabei gilt: 𝐴𝐴𝐶𝐶𝐴𝐴 𝑖𝑖 = 𝛽𝛽 ∗ ( 𝛼𝛼 𝛽𝛽 ) ( 𝑃𝑃−1 )
---+42. Das Einlagensicherungssystem sollte allen Risikoindikatoren in der Methode für die Berechnung …
---+43. Bei der Zuweisung von Gewichtungen für bestimmte Risikoindikatoren sollte das …
---+44. Die Summe der in den vorliegenden Leitlinien festgelegten Mindestgewichtungen für die …
---+45. Das Einlagensicherungssystem sollte die flexiblen 25 % der Gewichtungen zuteilen, indem es sie …
---+46. Wird ein Kernindikator nicht verwendet, sollte das Einlagensicherungssystem dem verbleibenden …
---+47. Besteht nur ein Kernindikator in einer Kategorie und wird dieser Kernindikator nicht verwendet …
---+48. Das Einlagensicherungssystem sollte ihm für jeden Risikoindikator eine Gewichtung zuweisen und …
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Dabei gilt: 𝐴𝐴𝐶𝐶𝐴𝐴 𝑖𝑖 = 𝛽𝛽 ∗ ( 𝛼𝛼 𝛽𝛽 ) ( 𝑃𝑃−1 )
P = die Gesamtzahl der Buckets für die Gesamtrisikogewichtung; P = die Zahl der Buckets, von 1 (niedrigstmögliches Risiko-Bucket) bis P (höchstmögliches Risiko-Bucket); , d. h. der gewünschte Wert der Gesamtrisikogewichtung für Bucket 1 (unte-rer Grenzwert); und 𝛽𝛽 = 𝐴𝐴𝐶𝐶𝐴𝐴 (1) , d. h. der gewünschte Wert der Gesamtrisikogewichtung für Bucket P (obe-rer Grenzwert). 𝛼𝛼 = 𝐴𝐴𝐶𝐶𝐴𝐴 ( 𝑁𝑁 )
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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42. Das Einlagensicherungssystem sollte allen Risikoindikatoren in der Methode für die Berechnung …
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Das Einlagensicherungssystem sollte allen Risikoindikatoren in der Methode für die Berechnung der Beiträge auf eine Weise Gewichtungen zuweisen, dass ihre Summe 100 % entspricht.
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43. Bei der Zuweisung von Gewichtungen für bestimmte Risikoindikatoren sollte das …
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Bei der Zuweisung von Gewichtungen für bestimmte Risikoindikatoren sollte das Einlagensicherungssystem für die Risikokategorien und Kernrisikoindikatoren mindestens die Mindestgewichtungen gemäß Tabelle 2 vorsehen. Tabelle 2: Mindestgewichtungen für die Risikokategorien und Kernrisikoindikatoren Risikokategorien und Kernrisikoindikatoren Mindestgewichtungen 1. Kapital 20 % 1.1. Verschuldungsquote 10 % 1.2. Harte Kernkapitalquote oder Kapitaldeckungsquote 10 % 2. Liquidität und Finanzausstattung 15 % 2.1. Liquiditätsdeckungsanforderung (LCR) 5 % 2.2. Strukturelle Liquiditätsquote (NSFR) 10 % 3. Qualität der Aktiva 12,5 % 3.1. Quote notleidender Kredite (NPL-Quote) 12,5 % 4. Geschäftsmodell und Geschäftsleitung 15 % 4.1. Gesamtrisikobetrag (TREA) / Gesamtaktiva 5 % 4.2. Gesamtkapitalrendite (RoA) 10 % 5. Potenzielle Verluste für das Einlagensicherungssystem 12,5 % 5.1. Gedeckte Einlagen/Unbelastete Vermögenswerte 12,5 % Summe 75 %
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44. Die Summe der in den vorliegenden Leitlinien festgelegten Mindestgewichtungen für die …
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Die Summe der in den vorliegenden Leitlinien festgelegten Mindestgewichtungen für die Risikokategorien und Kernrisikoindikatoren beträgt 75 % der Gesamtgewichtungen. Das Einlagensicherungssystem sollte die verbleibenden 25 % unter den in Ziffer 29 dargelegten Risikokategorien verteilen.
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45. Das Einlagensicherungssystem sollte die flexiblen 25 % der Gewichtungen zuteilen, indem es sie …
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Das Einlagensicherungssystem sollte die flexiblen 25 % der Gewichtungen zuteilen, indem es sie unter den zusätzlichen Risikoindikatoren verteilt und/oder die Mindestgewichtungen der Kernrisikoindikatoren erhöht. Die Gewichtung eines Indikators sollte nicht mehr als 25 % betragen.
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46. Wird ein Kernindikator nicht verwendet, sollte das Einlagensicherungssystem dem verbleibenden …
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Wird ein Kernindikator nicht verwendet, sollte das Einlagensicherungssystem dem verbleibenden Kernindikator aus derselben Risikokategorie die volle Mindestgewichtung für die Risikokategorie zuweisen.
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47. Besteht nur ein Kernindikator in einer Kategorie und wird dieser Kernindikator nicht verwendet …
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Besteht nur ein Kernindikator in einer Kategorie und wird dieser Kernindikator nicht verwendet, sollte ihn das Einlagensicherungssystem durch einen Ersatzindikator mit der gleichen Mindestgewichtung wie der Kernindikator ersetzen.
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48. Das Einlagensicherungssystem sollte ihm für jeden Risikoindikator eine Gewichtung zuweisen und …
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Das Einlagensicherungssystem sollte ihm für jeden Risikoindikator eine Gewichtung zuweisen und dieselbe Gewichtung auf alle Mitgliedsinstitute anwenden.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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