+Dabei gilt: 𝐴𝐴𝐶𝐶𝐴𝐴 𝑖𝑖 = 𝛽𝛽 ∗ ( 𝛼𝛼 𝛽𝛽 ) ( 𝑃𝑃−1 )
---+42. Das Einlagensicherungssystem sollte allen Risikoindikatoren in der Methode für die Berechnung …
---+43. Bei der Zuweisung von Gewichtungen für bestimmte Risikoindikatoren sollte das …
---+44. Die Summe der in den vorliegenden Leitlinien festgelegten Mindestgewichtungen für die …
---+45. Das Einlagensicherungssystem sollte die flexiblen 25 % der Gewichtungen zuteilen, indem es sie …
---+46. Wird ein Kernindikator nicht verwendet, sollte das Einlagensicherungssystem dem verbleibenden …
---+47. Besteht nur ein Kernindikator in einer Kategorie und wird dieser Kernindikator nicht verwendet …
---+48. Das Einlagensicherungssystem sollte ihm für jeden Risikoindikator eine Gewichtung zuweisen und …

Dabei gilt: 𝐴𝐴𝐶𝐶𝐴𝐴 𝑖𝑖 = 𝛽𝛽 ∗ ( 𝛼𝛼 𝛽𝛽 ) ( 𝑃𝑃−1 )

P = die Gesamtzahl der Buckets für die Gesamtrisikogewichtung;

P = die Zahl der Buckets, von 1 (niedrigstmögliches Risiko-Bucket) bis P (höchstmögliches Risiko-Bucket);

, d. h. der gewünschte Wert der Gesamtrisikogewichtung für Bucket 1 (unte-rer Grenzwert); und 𝛽𝛽 = 𝐴𝐴𝐶𝐶𝐴𝐴 (1)

, d. h. der gewünschte Wert der Gesamtrisikogewichtung für Bucket P (obe-rer Grenzwert). 𝛼𝛼 = 𝐴𝐴𝐶𝐶𝐴𝐴 ( 𝑁𝑁 )

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
42. Das Einlagensicherungssystem sollte allen Risikoindikatoren in der Methode für die Berechnung …

Das Einlagensicherungssystem sollte allen Risikoindikatoren in der Methode für die Berechnung der Beiträge auf eine Weise Gewichtungen zuweisen, dass ihre Summe 100 % entspricht.

43. Bei der Zuweisung von Gewichtungen für bestimmte Risikoindikatoren sollte das …

Bei der Zuweisung von Gewichtungen für bestimmte Risikoindikatoren sollte das Einlagensicherungssystem für die Risikokategorien und Kernrisikoindikatoren mindestens die Mindestgewichtungen gemäß Tabelle 2 vorsehen.

Tabelle 2: Mindestgewichtungen für die Risikokategorien und Kernrisikoindikatoren

Risikokategorien und Kernrisikoindikatoren Mindestgewichtungen

1. Kapital 20 % 1.1. Verschuldungsquote 10 % 1.2. Harte Kernkapitalquote oder Kapitaldeckungsquote 10 % 2. Liquidität und Finanzausstattung 15 % 2.1. Liquiditätsdeckungsanforderung (LCR) 5 % 2.2. Strukturelle Liquiditätsquote (NSFR) 10 % 3. Qualität der Aktiva 12,5 % 3.1. Quote notleidender Kredite (NPL-Quote) 12,5 % 4. Geschäftsmodell und Geschäftsleitung 15 % 4.1. Gesamtrisikobetrag (TREA) / Gesamtaktiva 5 %

4.2. Gesamtkapitalrendite (RoA) 10 % 5. Potenzielle Verluste für das Einlagensicherungssystem 12,5 % 5.1. Gedeckte Einlagen/Unbelastete Vermögenswerte 12,5 % Summe 75 %

44. Die Summe der in den vorliegenden Leitlinien festgelegten Mindestgewichtungen für die …

Die Summe der in den vorliegenden Leitlinien festgelegten Mindestgewichtungen für die Risikokategorien und Kernrisikoindikatoren beträgt 75 % der Gesamtgewichtungen. Das Einlagensicherungssystem sollte die verbleibenden 25 % unter den in Ziffer 29 dargelegten Risikokategorien verteilen.

45. Das Einlagensicherungssystem sollte die flexiblen 25 % der Gewichtungen zuteilen, indem es sie …

Das Einlagensicherungssystem sollte die flexiblen 25 % der Gewichtungen zuteilen, indem es sie unter den zusätzlichen Risikoindikatoren verteilt und/oder die Mindestgewichtungen der Kernrisikoindikatoren erhöht. Die Gewichtung eines Indikators sollte nicht mehr als 25 % betragen.

46. Wird ein Kernindikator nicht verwendet, sollte das Einlagensicherungssystem dem verbleibenden …

Wird ein Kernindikator nicht verwendet, sollte das Einlagensicherungssystem dem verbleibenden Kernindikator aus derselben Risikokategorie die volle Mindestgewichtung für die Risikokategorie zuweisen.

47. Besteht nur ein Kernindikator in einer Kategorie und wird dieser Kernindikator nicht verwendet …

Besteht nur ein Kernindikator in einer Kategorie und wird dieser Kernindikator nicht verwendet, sollte ihn das Einlagensicherungssystem durch einen Ersatzindikator mit der gleichen Mindestgewichtung wie der Kernindikator ersetzen.

48. Das Einlagensicherungssystem sollte ihm für jeden Risikoindikator eine Gewichtung zuweisen und …

Das Einlagensicherungssystem sollte ihm für jeden Risikoindikator eine Gewichtung zuweisen und dieselbe Gewichtung auf alle Mitgliedsinstitute anwenden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/