+90. Zum Zwecke der Berechnung von Beiträgen sollte das Einlagensicherungssystem die bereits zur …

90. Zum Zwecke der Berechnung von Beiträgen sollte das Einlagensicherungssystem die bereits zur …

Zum Zwecke der Berechnung von Beiträgen sollte das Einlagensicherungssystem die bereits zur Verfügung stehenden oder von Mitgliedsinstituten durch zuständige Behörden im Rahmen ihrer Meldepflichten angeforderten Informationen nutzen. Es sollte ein Gleichgewicht gefunden werden zwischen dem Bedarf an für die Berechnung von Beiträgen notwendigen Informationen und der Vermeidung einer zu großen Belastung durch Informationsanfragen an die Mitgliedsinstitute.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/