+10. Absatz 10 der Leitlinien zur Abwicklungsfähigkeit wird wie folgt geändert: „10. Für Institute …
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10. Absatz 10 der Leitlinien zur Abwicklungsfähigkeit wird wie folgt geändert: „10. Für Institute …
Absatz 10 der Leitlinien zur Abwicklungsfähigkeit wird wie folgt geändert: „10. Für Institute, die als Teil einer Gruppe der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, sind die Leitlinien sowohl auf der Ebene jeder einzelnen Abwicklungsgruppe als auch, soweit relevant, auf der Ebene der einzelnen Abwicklungseinheiten anwendbar. Die Abschnitte 4.6 und 4.7 gelten auch auf der Ebene grenzüberschreitender Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, wenn die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45f der Richtlinie 2014/59/EU den Betrag übersteigt, der gemäß Artikel 45c Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie für die Verlustabsorption ausreicht.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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