+41. Die zuständigen Behörden sollten die gemäß den Absätzen 39 und 40 festgelegte „angepasste ORC“ …
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41. Die zuständigen Behörden sollten die gemäß den Absätzen 39 und 40 festgelegte „angepasste ORC“ …
Die zuständigen Behörden sollten die gemäß den Absätzen 39 und 40 festgelegte „angepasste ORC“ bewerten und ihr die folgenden Bewertungen unter Berücksichtigung der Schwellenwerte für „relevante Sanierungsplanindikatoren“ und der damit verbundenen regulatorischen Anforderungen zuordnen: - a. „zufriedenstellend“ – in Fällen, in denen die „relevanten Sanierungsplanindikatoren“ der Institute nach Einbeziehung der „angepassten ORC“ über den Schwellenwerten liegen, die im Einklang mit den Leitlinien für Sanierungsplanindikatoren festgelegt wurden;
- b. „angemessen, mit Entwicklungspotenzial“ – in Fällen, in denen die „relevanten Sanierungsplanindikatoren“ der Institute nach Einbeziehung der „angepassten ORC“ die in den Leitlinien zu den Sanierungsplanindikatoren festgelegten Schwellenwerte nicht übersteigen würden, sie aber dennoch den aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Eigenkapital, an Verschuldung und Liquidität der Institute gemäß Absatz 20 entsprechen oder darüber liegen würden, wobei alle anwendbaren regulatorischen Puffer hinzugerechnet werden;
- c. „schwach“ – in Fällen, in denen die „relevanten Sanierungsplanindikatoren“ der Institute nach Einbeziehung der „angepassten ORC“ die in Absatz 20 genannten aufsichtsrechtlichen Anforderungen an das Eigenkapital (einschließlich Verschuldung) und die Liquidität der Institute unter Hinzurechnung aller anwendbaren regulatorischen Puffer nicht erfüllen würden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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