+Bewertung der ORC
---+41. Die zuständigen Behörden sollten die gemäß den Absätzen 39 und 40 festgelegte „angepasste ORC“ …
---+42. In Fällen, in denen sich gemäß Absatz 41 eine „angepasste ORC“ zwischen verschiedenen Stufen …
---+43. Zur Ergänzung ihrer Bewertung der ORC sollten die zuständigen Behörden allgemeine qualitative …
---+44. Eine „schwache“ ORC sollte bei der Bewertung des Sanierungsplans des Instituts durch die …
---+45. Eine als „angemessen, mit Entwicklungspotenzial“ bewertete ORC kann dazu führen, dass in der …
---+46. Bei der Bewertung der Ermittlung einer wesentlichen Unzulänglichkeit oder eines spezifischen …
---+47. Die in den Absätzen 41 bis 43 erwähnte Klassifizierung sollte als relevanter Bestandteil ihrer …
|
Bewertung der ORC
Bewertung der ORC
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
41. Die zuständigen Behörden sollten die gemäß den Absätzen 39 und 40 festgelegte „angepasste ORC“ …
|
Die zuständigen Behörden sollten die gemäß den Absätzen 39 und 40 festgelegte „angepasste ORC“ bewerten und ihr die folgenden Bewertungen unter Berücksichtigung der Schwellenwerte für „relevante Sanierungsplanindikatoren“ und der damit verbundenen regulatorischen Anforderungen zuordnen: - a. „zufriedenstellend“ – in Fällen, in denen die „relevanten Sanierungsplanindikatoren“ der Institute nach Einbeziehung der „angepassten ORC“ über den Schwellenwerten liegen, die im Einklang mit den Leitlinien für Sanierungsplanindikatoren festgelegt wurden;
- b. „angemessen, mit Entwicklungspotenzial“ – in Fällen, in denen die „relevanten Sanierungsplanindikatoren“ der Institute nach Einbeziehung der „angepassten ORC“ die in den Leitlinien zu den Sanierungsplanindikatoren festgelegten Schwellenwerte nicht übersteigen würden, sie aber dennoch den aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Eigenkapital, an Verschuldung und Liquidität der Institute gemäß Absatz 20 entsprechen oder darüber liegen würden, wobei alle anwendbaren regulatorischen Puffer hinzugerechnet werden;
- c. „schwach“ – in Fällen, in denen die „relevanten Sanierungsplanindikatoren“ der Institute nach Einbeziehung der „angepassten ORC“ die in Absatz 20 genannten aufsichtsrechtlichen Anforderungen an das Eigenkapital (einschließlich Verschuldung) und die Liquidität der Institute unter Hinzurechnung aller anwendbaren regulatorischen Puffer nicht erfüllen würden.
|
|
42. In Fällen, in denen sich gemäß Absatz 41 eine „angepasste ORC“ zwischen verschiedenen Stufen …
|
In Fällen, in denen sich gemäß Absatz 41 eine „angepasste ORC“ zwischen verschiedenen Stufen ergeben würde, sollten die zuständigen Behörden die am besten geeignete Klassifizierung wählen und dabei insbesondere den Schweregrad der Szenarien und die Anzahl der angegebenen „relevanten Sanierungsplanindikatoren“ berücksichtigen.
|
|
43. Zur Ergänzung ihrer Bewertung der ORC sollten die zuständigen Behörden allgemeine qualitative …
|
Zur Ergänzung ihrer Bewertung der ORC sollten die zuständigen Behörden allgemeine qualitative Überlegungen zum ORC-Rahmenwerk berücksichtigen, die nicht bereits in der „angepassten ORC“ widergespiegelt sind. Dies kann zu einer Anpassung der indikativen Bewertung nach Absatz 41 durch die zuständigen Behörden nach oben oder nach unten führen, wenn sie der Auffassung sind, dass sie die Position der Institute hinsichtlich der ORC nicht vollständig widerspiegelt, wobei insbesondere die folgenden Elemente zu berücksichtigen sind: - a. die Differenz zwischen der von den Instituten ermittelten ORC und der von den zuständigen Behörden „angepassten ORC“;
- b. allgemeine Anhaltspunkte oder fehlende Erfahrungen mit der Umsetzung in der Vergangenheit;
- c. das Vorhandensein oder Fehlen von vorbereitenden Maßnahmen vor der Umsetzung von Optionen;
- d. zusätzliche Informationen in Bezug auf das Konzentrationsniveau, den Zeitrahmen für die Umsetzung, die Realisierbarkeit und Glaubhaftigkeit der Sanierungsoptionen sowie das von den Instituten angewandte Stressniveau;
- e. die Fähigkeit der Institute in Bezug auf die Verfügbarkeit, Qualität und Aggregation von Daten sowie die Governance der Institute im Hinblick auf die Krisenmanagementvorbereitung.
|
|
44. Eine „schwache“ ORC sollte bei der Bewertung des Sanierungsplans des Instituts durch die …
|
Eine „schwache“ ORC sollte bei der Bewertung des Sanierungsplans des Instituts durch die zuständigen Behörden entweder zur Bewertung einer wesentlichen Unzulänglichkeit im Sanierungsplan gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2014/59/EU oder zur Identifizierung eines spezifischen Bereichs für Verbesserungen im Zusammenhang mit der ORC führen.
|
|
45. Eine als „angemessen, mit Entwicklungspotenzial“ bewertete ORC kann dazu führen, dass in der …
|
Eine als „angemessen, mit Entwicklungspotenzial“ bewertete ORC kann dazu führen, dass in der Bewertung des Sanierungsplans der Institute durch die zuständigen Behörden ein spezifischer Bereich für Verbesserungen im Zusammenhang mit der ORC identifiziert wird.
|
|
46. Bei der Bewertung der Ermittlung einer wesentlichen Unzulänglichkeit oder eines spezifischen …
|
Bei der Bewertung der Ermittlung einer wesentlichen Unzulänglichkeit oder eines spezifischen Bereichs für Verbesserungen im Sanierungsplan in Bezug auf die ORC gemäß den Absätzen 44 und 45 sollten die zuständigen Behörden die folgenden nicht erschöpfenden Situationen berücksichtigen: - a. ob das Institut bereits unter schwerwiegenden Stressbedingungen arbeitet, einschließlich des Falles, wenn ein Kapitalerhaltungsplan gemäß Artikel 142 der Richtlinie 2013/36/EU angefordert wurde;
- b. ob das Institut die ORC im Vergleich zu früheren Sanierungsplänen bereits verbessert hat und es angesichts der Größe, des Geschäftsmodells und des Risikoprofils des Instituts keinen Spielraum mehr für eine potenzielle Verbesserung der ORC gibt;
- c. ob die Kapital-, Verschuldungs- und/oder Liquiditätsposition des Instituts einen soliden Spielraum in Bezug auf die aufsichtsrechtlichen Anforderungen aufweist und die von dem Institut angewandten Szenarien daher extrem streng sind und es somit im Vergleich zu anderen Instituten zu sehr benachteiligen.
|
|
47. Die in den Absätzen 41 bis 43 erwähnte Klassifizierung sollte als relevanter Bestandteil ihrer …
|
Die in den Absätzen 41 bis 43 erwähnte Klassifizierung sollte als relevanter Bestandteil ihrer allgemeinen Bewertung des Sanierungsplans die Bewertung der ORC durch die zuständigen Behörden unterstützen.
|
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|