+46. Bei der Bewertung der Ermittlung einer wesentlichen Unzulänglichkeit oder eines spezifischen …

46. Bei der Bewertung der Ermittlung einer wesentlichen Unzulänglichkeit oder eines spezifischen …

Bei der Bewertung der Ermittlung einer wesentlichen Unzulänglichkeit oder eines spezifischen Bereichs für Verbesserungen im Sanierungsplan in Bezug auf die ORC gemäß den Absätzen 44 und 45 sollten die zuständigen Behörden die folgenden nicht erschöpfenden Situationen berücksichtigen:

  • a. ob das Institut bereits unter schwerwiegenden Stressbedingungen arbeitet, einschließlich des Falles, wenn ein Kapitalerhaltungsplan gemäß Artikel 142 der Richtlinie 2013/36/EU angefordert wurde;
  • b. ob das Institut die ORC im Vergleich zu früheren Sanierungsplänen bereits verbessert hat und es angesichts der Größe, des Geschäftsmodells und des Risikoprofils des Instituts keinen Spielraum mehr für eine potenzielle Verbesserung der ORC gibt;
  • c. ob die Kapital-, Verschuldungs- und/oder Liquiditätsposition des Instituts einen soliden Spielraum in Bezug auf die aufsichtsrechtlichen Anforderungen aufweist und die von dem Institut angewandten Szenarien daher extrem streng sind und es somit im Vergleich zu anderen Instituten zu sehr benachteiligen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/