+55. Die zuständigen Behörden sollten den Kreditdienstleistern zumindest eine negative Entscheidung …

55. Die zuständigen Behörden sollten den Kreditdienstleistern zumindest eine negative Entscheidung …

Die zuständigen Behörden sollten den Kreditdienstleistern zumindest eine negative Entscheidung über die Bewertung der Eignung so schnell wie möglich mitteilen. Soweit dies im nationalen Recht oder von der zuständigen Behörde im Rahmen ihrer Aufsichtsverfahren vorgesehen ist, kann eine positive Entscheidung als stillschweigend ergangen gelten, wenn die in Absatz 54 festgelegte Höchstfrist für die Bewertung abgelaufen ist und die zuständige Behörde keine negative Entscheidung getroffen hat.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/