+15. Leitlinie 4.61 Punkt a erhält folgende Fassung: „a) Ergreifung angemessener und geeigneter …
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15. Leitlinie 4.61 Punkt a erhält folgende Fassung: „a) Ergreifung angemessener und geeigneter …
Leitlinie 4.61 Punkt a erhält folgende Fassung: „a) Ergreifung angemessener und geeigneter Maßnahmen, um Hintergrund und Zweck der Transaktionen zu ergründen, indem z. B. Ursprung und Ziel der transferierten Gelder oder Kryptowerte ermittelt oder weitere Informationen über die Geschäftstätigkeit des betreffenden Kunden eingeholt werden, um die Wahrscheinlichkeit der Tätigung solcher Transaktionen durch den Kunden festzustellen;“
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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