+25. Leitlinie 9.16 erhält folgende Fassung: „9.16. Wenn ein Bankkunde für die Verwaltung der Gelder …

25. Leitlinie 9.16 erhält folgende Fassung: „9.16. Wenn ein Bankkunde für die Verwaltung der Gelder …

Leitlinie 9.16 erhält folgende Fassung:

„9.16. Wenn ein Bankkunde für die Verwaltung der Gelder oder Kryptowerte seiner eigenen Kunden ein „Sammel-/Gemeinschaftskonto“ eröffnet, sollte die betreffende Bank allen regulären Sorgfaltspflichten nachkommen und auch die Identität der Kunden ihres Kunden prüfen, denn diese sind die wirtschaftlichen Eigentümer der Guthaben auf dem Sammelkonto.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/