+25. Leitlinie 9.16 erhält folgende Fassung: „9.16. Wenn ein Bankkunde für die Verwaltung der Gelder …
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25. Leitlinie 9.16 erhält folgende Fassung: „9.16. Wenn ein Bankkunde für die Verwaltung der Gelder …
Leitlinie 9.16 erhält folgende Fassung: „9.16. Wenn ein Bankkunde für die Verwaltung der Gelder oder Kryptowerte seiner eigenen Kunden ein „Sammel-/Gemeinschaftskonto“ eröffnet, sollte die betreffende Bank allen regulären Sorgfaltspflichten nachkommen und auch die Identität der Kunden ihres Kunden prüfen, denn diese sind die wirtschaftlichen Eigentümer der Guthaben auf dem Sammelkonto.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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