+19. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sollte die zuständige Behörde des …

19. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sollte die zuständige Behörde des …

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sollte die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats über alle für ihr Verzeichnis oder Register relevanten Änderungen unterrichten, und zwar spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ihr Verzeichnis oder Register aktualisiert. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sollte die Informationen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats mithilfe eines direkten und rückverfolgbaren Kommunikationsmittels unter Verwendung der im Anhang beigefügten Vorlage übermitteln.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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