+22. Die gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2021/2167 benannten zuständigen Behörden …

22. Die gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2021/2167 benannten zuständigen Behörden …

Die gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2021/2167 benannten zuständigen Behörden sollten der EBA mitteilen, ob sie auch die in ihrem Land benannten zuständigen Behörden für die Bearbeitung von Beschwerden über Kreditdienstleister gemäß Artikel 24 Absatz 3 der genannten Richtlinie sind. Wenn in dem betreffenden Land andere zuständige Behörden für die Bearbeitung von Beschwerden benannt wurden, sollten die gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2021/2167 benannten zuständigen Behörden die EBA entsprechend informieren. Die Informationen über die für die Bearbeitung von Beschwerden benannten zuständigen Behörden sollten der EBA spätestens zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Leitlinien übermittelt werden. Sofern relevant unterrichten die zuständigen Behörden die EBA innerhalb einer Woche über spätere Änderungen der zuständigen Behörden und ihrer jeweiligen Aufgaben.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/