+17. Für die Zwecke der Bewertung der in Absatz 15 Buchstabe a genannten Bedingung können die …
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17. Für die Zwecke der Bewertung der in Absatz 15 Buchstabe a genannten Bedingung können die …
Für die Zwecke der Bewertung der in Absatz 15 Buchstabe a genannten Bedingung können die zuständigen Behörden die Unions-Mutterwertpapierfirma, die Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder die gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft von der Verpflichtung zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen der Wertpapierfirmengruppe gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 befreien, wenn sie der Auffassung sind, dass der für eine solche Berechnung erforderliche Aufwand unverhältnismäßig wäre. Wenn die zuständigen Behörden diese Ausnahme gewähren, sollten die Eigenmittelanforderungen der Wertpapierfirmengruppe gemäß Artikel 7 dieser Verordnung durch die Summe der individuellen Eigenmittelanforderungen aller Unternehmen der Gruppe ersetzt werden, bei denen es sich um Unions-Mutterwertpapierfirmen, Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaften, gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaften und andere Mutterunternehmen handelt, die Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Anbieter von Nebendienstleistungen oder vertraglich gebundene Vermittler sind. Handelt es sich bei einem Unternehmen nicht um eine Wertpapierfirma, so entsprechen die individuellen Eigenmittelanforderungen denen, die nach dem einschlägigen Aufsichtsrahmen gelten. Handelt es sich bei einem Unternehmen um ein Tochterunternehmen mit Sitz in einem Drittland, sollten die individuellen Eigenmittelanforderungen gemäß Absatz 20 berechnet werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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