+18. Haben die zuständigen Behörden als Aufsichtsmaßnahme gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe j der …
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18. Haben die zuständigen Behörden als Aufsichtsmaßnahme gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe j der …
Haben die zuständigen Behörden als Aufsichtsmaßnahme gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie 2013/36/EU oder Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe j der Richtlinie (EU) 2019/2034 höhere Meldefrequenzen angewandt, sollten die Finanzinstitute die historischen Daten gemäß den Anforderungen in Absatz 16 der Leitlinien erneut übermitteln, wobei davon auszugehen ist, dass die Meldefrequenzen der regulären Häufigkeit der Meldepflicht gemäß den EBA-Melderegelungen entsprechen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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