+10. Das Kriterium gemäß Artikel 26b Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte so verstanden …

10. Das Kriterium gemäß Artikel 26b Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte so verstanden …

Das Kriterium gemäß Artikel 26b Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte so verstanden werden, dass eine mehrfache Besicherung des Kreditrisikos des Pools zugrunde liegender Risikopositionen nicht zulässig ist, unabhängig davon, ob sich diese zusätzliche Besicherung auf die Absicherung des Kreditrisikos einer Tranche, eines Teils einer Tranche oder einer zugrunde liegenden Risikoposition bezieht, um sicherzustellen, dass das Kreditrisiko des Pools zugrunde liegender Risikopositionen nicht mehr als einmal abgesichert wird.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/