+16. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 6 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der …
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16. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 6 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der …
Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 6 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der Standard „nach bestem Wissen“ als erfüllt gelten, wenn der Originator Informationen nutzt, die aus einer der folgenden Quellen und Umstände oder aus einer Kombination dieser Quellen und Umstände stammen: - a. Informationen über Schuldner, die bei der Originierung der Risikopositionen erlangt wurden;
- b. Informationen, die während der Verwaltung der Risikopositionen oder im Verlauf des Risikomanagementverfahrens des Originators erlangt wurden;
- c. Informationen, die dem Originator von einem Dritten mitgeteilt wurden;
- d. öffentlich zugängliche Informationen oder Einträge in einem oder mehreren Kreditregistern zu Personen mit negativer Bonitätsgeschichte zum Zeitpunkt der Originierung einer zugrunde liegenden Risikoposition nur in dem Maße, wie diese Informationen bereits in den unter a, b und c genannten Zusammenhängen berücksichtigt wurden, sowie im Einklang mit den anwendbaren regulatorischen und aufsichtlichen Vorschriften, einschließlich der in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/2402 spezifizierten Kriterien für eine solide Kreditvergabe.
Anerkennungskriterien, aktive Portfolioverwaltung (Artikel 26b Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/2402) Aktive Portfolioverwaltung
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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