+34. Um festzustellen, ob ein Originator oder ursprünglicher Kreditgeber gemäß Artikel 26b Absatz 10 …

34. Um festzustellen, ob ein Originator oder ursprünglicher Kreditgeber gemäß Artikel 26b Absatz 10 …

Um festzustellen, ob ein Originator oder ursprünglicher Kreditgeber gemäß Artikel 26b Absatz 10 vierter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 Erfahrung mit der Originierung von Risikopositionen hat, die den verbrieften Risikopositionen ähneln, sollten beide der folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  • a. Die Mitglieder des Leitungsorgans des Originators oder ursprünglichen Kreditgebers und die für die Originierung der Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln, zuständigen leitenden Mitarbeiter außerhalb des Leitungsorgans sollten über angemessene Kenntnisse und Qualifikationen im Bereich der Originierung von Risikopositionen verfügen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln;
  • b. Dabei sind wahlweise die folgenden Grundsätze in Bezug auf die Qualität der Erfahrung zu berücksichtigen:
  • i. Die Mitglieder des Leitungsorgans und die leitenden Mitarbeiter sollten von ihrer Stellung, ihren Arbeitsaufgaben und den erforderlichen Qualifikationen her geeignet sein.
  • ii. Die Mitglieder des Leitungsorgans und die leitenden Mitarbeiter sollten von ihren früheren Positionen sowie ihrer Aus- und Weiterbildung her über hinreichende Erfahrung verfügen.
  • iii. Die Mitglieder des Leitungsorgans und die leitenden Mitarbeiter sollten in angemessener Weise an der Leitungsstruktur der für die Originierung der Risikopositionen zuständigen Funktion beteiligt sein.
  • iv. Im Falle eines beaufsichtigten Unternehmens sollten dessen aufsichtliche Zulassungen oder Genehmigungen als relevant für die Originierung von Risikopositionen angesehen werden, die den verbrieften Risikopositionen ähneln.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/