+45. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 11 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte nicht …

45. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 11 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte nicht …

Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 11 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte nicht davon ausgegangen werden, dass Schuldner oder Garantiegeber mit beeinträchtigter Bonität von Risikopositionen „eine Bonitätsbeurteilung oder eine Kreditpunktebewertung erhalten haben, der zufolge gegenüber vergleichbaren, nicht verbrieften Risikopositionen von anderen Schuldnern oder Garantiegebern mit beeinträchtigter Bonität, die vom Originator gehalten werden, ein wesentlich höheres Risiko besteht, dass vertraglich vereinbarte Zahlungen nicht geleistet werden“, wenn beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • a. Die wichtigsten Faktoren für die erwartete Wertentwicklung der zugrunde liegenden Risikopositionen und der vergleichbaren Risikopositionen sind ähnlich;
  • b. Infolge der unter dem Buchstaben a genannten Ähnlichkeit konnte aufgrund der bisherigen Wertentwicklung oder der anwendbaren Modelle von der begründeten Annahme ausgegangen werden, dass die Wertentwicklung während der Laufzeit der Transaktion oder, falls diese mehr als vier Jahre beträgt, während der nächsten vier Jahre nicht wesentlich schlechter ausfallen würde als die der vergleichbaren Risikopositionen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/