+66. Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte davon ausgegangen …

66. Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte davon ausgegangen …

Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte davon ausgegangen werden, dass der Forderungsverwalter über „gut dokumentierte und angemessene Strategien, Verfahren und Kontrollen des Risikomanagements für die Verwaltung von Risikopositionen“ verfügt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • a. Bei dem Forderungsverwalter handelt es sich um ein in der Union reguliertes und beaufsichtigtes Unternehmen, dessen aufsichtliche Zulassungen oder Genehmigungen als für die Forderungsverwaltung relevant anzusehen sind;
  • b. Bei dem Forderungsverwalter handelt es sich um ein nicht in der Union reguliertes und beaufsichtigtes Unternehmen, und es wird ein Nachweis für gut dokumentierte und angemessene Strategien und Kontrollen des Risikomanagements erbracht, der auch einen Beleg für gutes Geschäftsgebaren und Berichtsfähigkeiten umfasst. Der Nachweis ist durch eine geeignete Überprüfung durch einen Dritten, beispielsweise eine Ratingagentur oder einen externen Rechnungsprüfer, zu belegen.

Zeitnahe Lösung von Konflikten zwischen Anlegern (Artikel 26c Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402)

Eindeutige Bestimmungen, die eine zeitnahe Lösung von Konflikten zwischen den verschiedenen Kategorien von Anlegern ermöglichen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/