+97. Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 7 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte bei …
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97. Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 7 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte bei …
Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 7 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte bei Originatoren, die den in Artikel 143 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten IRB-Ansatz nicht verwenden, die Berechnung des „einjährigen erwarteten Verlusts“ in Übereinstimmung mit der Risikovorsorge nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen erfolgen oder, wenn dieser Ansatz zu einer Verlustdeckung führt, die nicht ausreichend repräsentativ für die erwarteten künftigen Verluste der verbrieften Risikopositionen ist, sollte das Institut als Originator die erwarteten Verlustbeträge auf der Grundlage anderer interner Risikoparameter modellieren, wie etwa derjenigen, die im Rahmen seines Verfahrens zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (ICAAP) berücksichtigt werden und in den Unterlagen zu der Transaktion klar festgelegt werden sollten. Verwendung des IRB-Ansatzes für die Zwecke von Buchstabe c
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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