+67. Das Leitungsorgan sollte für die Festlegung und Überwachung der Angemessenheit und Wirksamkeit …
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67. Das Leitungsorgan sollte für die Festlegung und Überwachung der Angemessenheit und Wirksamkeit …
Das Leitungsorgan sollte für die Festlegung und Überwachung der Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollrahmens, der entsprechenden Verfahren und Mechanismen sowie für die Überwachung aller Geschäftsfelder und interner Einheiten, einschließlich der internen Kontrollfunktionen (wie die Compliance-Funktion, das Risikomanagement und die Funktion der internen Revision, sofern eingerichtet), zuständig sein. Die Emittenten von ART sollten für die interne Kontrolle angemessene schriftliche Richtlinien, Mechanismen und Verfahren, die vom Leitungsorgan genehmigt werden sollten, einrichten, erhalten und regelmäßig aktualisieren. Sofern keine Risikomanagementfunktion eingerichtet ist, sollte das Leitungsorgan für die Festlegung, Aktualisierung und Überwachung angemessener Verfahren und Strategien für das Risikomanagement zuständig sein.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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