+100. Bei der Durchführung der Risikobewertung vor der Inanspruchnahme eines Drittunternehmens und …

100. Bei der Durchführung der Risikobewertung vor der Inanspruchnahme eines Drittunternehmens und …

Bei der Durchführung der Risikobewertung vor der Inanspruchnahme eines Drittunternehmens und während der fortlaufenden Überwachung der Leistung des Drittunternehmens sollte der Emittent von ART mindestens:

  • a. die einschlägigen Funktionen und entsprechenden Daten und Systeme hinsichtlich ihrer Sensitivität und Kritikalität sowie der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ermitteln und einstufen;
  • b. eine gründliche risikobasierte Analyse der Funktionen und zugehörigen Daten und Systeme, die für die Vereinbarung in Betracht gezogen werden, und Bewältigung der potenziellen Risiken, insbesondere der operationellen Risiken, einschließlich der Vergabe von Unteraufträgen, rechtlichen Risiken, IKT-Risiken, Compliance- und Reputationsrisiken sowie der Einschränkungen bei der Beaufsichtigung in Bezug auf die Länder, in denen die Dienstleistungen erbracht werden oder erbracht werden könnten, durchführen;
  • c. die geografischen Abhängigkeiten und das Management der damit verbundenen Risiken berücksichtigen. Diese Risiken können sich auf das wirtschaftliche, finanzielle, politische, rechtliche und regulatorische Umfeld in der/den Rechtsordnung(en) beziehen, in dem/denen die betreffende Dienstleistung erbracht werden wird.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/