+137. Die Funktion des Compliance-Beauftragten kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der …
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137. Die Funktion des Compliance-Beauftragten kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der …
Die Funktion des Compliance-Beauftragten kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach den Ausführungen in Titel I mit der Rolle des Leiters der Risikomanagementfunktion kombiniert werden, oder falls es unverhältnismäßig ist, eine Person zu benennen, die ausschließlich diese Funktion wahrnimmt, von einer anderen leitenden Person (z. B. Leiter der Rechtsabteilung) wahrgenommen werden, sofern kein Interessenkonflikt zwischen den wahrgenommenen Aufgaben besteht.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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