+41. Die Emittenten sollten im Sanierungsplan beschreiben, dass der zuständigen Behörde, wenn sie …

41. Die Emittenten sollten im Sanierungsplan beschreiben, dass der zuständigen Behörde, wenn sie …

Die Emittenten sollten im Sanierungsplan beschreiben, dass der zuständigen Behörde, wenn sie beschließen, Maßnahmen gemäß dem Sanierungsplan zu ergreifen, unverzüglich ein Maßnahmenplan vorgelegt wird, der auf einer Liste glaubhafter und realisierbarer Sanierungsoptionen für den Einsatz in der betreffenden Stresssituation basiert, sowie ein Zeitplan für die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands. Außerdem wird im Sanierungsplan vorgesehen, dass, wenn entschieden wird, von Maßnahmen abzusehen, dies der zuständigen Behörde gegenüber klar begründet wird, wobei, soweit angemessen, aufgezeigt wird, wie im Falle der betroffenen Arten von Indikatoren die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands ohne Sanierungsmaßnahmen möglich ist.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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