+45. Abweichend von Absatz 44 können die Eignungsbeurteilungen unbeschadet des nationalen Rechts so …
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45. Abweichend von Absatz 44 können die Eignungsbeurteilungen unbeschadet des nationalen Rechts so …
Abweichend von Absatz 44 können die Eignungsbeurteilungen unbeschadet des nationalen Rechts so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Bestellung des Mitglieds des Leitungsorgans in den folgenden Fällen durchgeführt werden, für die der Emittent von ARTs oder der CASP eine angemessene Begründung vorgelegt hat: - a. Die Anteilseigner, Eigentümer oder Gesellschafter des Emittenten von ARTs oder des CASP nominieren und bestellen die Mitglieder des Leitungsorgans auf der Hauptversammlung oder einer gleichwertigen Versammlung, die nicht vom Emittenten von ARTs oder vom CASP oder von ihrem Leitungsorgan vorgeschlagen wurden;
- b. eine vollständige individuelle Eignungsbeurteilung vor der Bestellung eines einzelnen Mitglieds oder die kollektive Eignungsbeurteilung nach einer Änderung der Zusammensetzung des Leitungsorgans würde das ordnungsgemäße Funktionieren des Leitungsorgans beeinträchtigen, u. a. aufgrund folgender Situationen:
- i. wenn sich die Notwendigkeit, Mitglieder zu ersetzen, plötzlich oder unerwartet ergibt, z. B. bei Tod oder Arbeitsunfähigkeit eines Mitglieds;
- ii. wenn ein Mitglied abberufen werden muss, da es nicht länger geeignet ist.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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