+Gegenstand
---+5. Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 wird in …
---+6. In diesen gemeinsamen Leitlinien ist die Methode festgelegt, die die zuständigen Behörden bei …
---+7. Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 wird in …
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Gegenstand
Gegenstand
1. Übersicht
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Regulierung |
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5. Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 wird in …
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Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 wird in diesen gemeinsamen Leitlinien die Methode festgelegt, die die zuständigen Behörden bei der Bewertung der Umstände, die zu qualifizierten Beteiligungen führen, anwenden sollten (Abschnitt F.1 der Leitlinien).
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6. In diesen gemeinsamen Leitlinien ist die Methode festgelegt, die die zuständigen Behörden bei …
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In diesen gemeinsamen Leitlinien ist die Methode festgelegt, die die zuständigen Behörden bei der Bewertung der Eignung eines Anteilseigners oder Gesellschafters, der eine direkte oder indirekte qualifizierte Beteiligung hält, anwenden sollten (Abschnitt F.2 der Leitlinien): - a) bei einem antragstellenden Emittenten, der eine Zulassung gemäß Artikel 18 der MiCA-Verordnung beantragt, im Einklang mit dem in Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung festgelegten Mandat;
- b) bei einem antragstellenden CASP, der eine Zulassung gemäß Artikel 62 der MiCA-Verordnung beantragt, gemäß dem in Artikel 63 Absatz 11 der Verordnung festgelegten Mandat.
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7. Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 wird in …
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Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 wird in diesen gemeinsamen Leitlinien die Methode festgelegt, die die zuständigen Behörden bei der Beurteilung der Eignung eines interessierten Erwerbers von direkten oder indirekten qualifizierten Beteiligungen anwenden sollten (Abschnitt F.3 der Leitlinien): - a) bei einem Emittenten von ARTs, der gemäß Artikel 21 der MiCA-Verordnung zugelassen ist, im Einklang mit den in Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben a bis e der genannten Verordnung festgelegten Kriterien;
- b) bei einem gemäß Artikel 63 der genannten Verordnung zugelassenen CASP im Einklang mit den in Artikel 84 Absatz 1 Buchstaben a bis e der genannten Verordnung festgelegten Kriterien.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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