+10. Diese Leitlinien gelten nicht für Emittenten von ARTs oder CASPs, die als Kreditinstitute gemäß …
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10. Diese Leitlinien gelten nicht für Emittenten von ARTs oder CASPs, die als Kreditinstitute gemäß …
Diese Leitlinien gelten nicht für Emittenten von ARTs oder CASPs, die als Kreditinstitute gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen sind. Darüber hinaus unterliegen CASP, bei denen es sich um in Artikel 60 aufgeführte Finanzunternehmen handelt, die Kryptowerte-Dienstleistungen als Teil ihrer Zulassung gemäß Artikel 60 Absätze 2 bis 6 der MiCA-Verordnung erbringen, nicht den Artikeln 63 und 84, aber weiterhin den Bestimmungen des Artikels 68 Absatz 2.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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