+10. Diese Leitlinien gelten nicht für Emittenten von ARTs oder CASPs, die als Kreditinstitute gemäß …

10. Diese Leitlinien gelten nicht für Emittenten von ARTs oder CASPs, die als Kreditinstitute gemäß …

Diese Leitlinien gelten nicht für Emittenten von ARTs oder CASPs, die als Kreditinstitute gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen sind. Darüber hinaus unterliegen CASP, bei denen es sich um in Artikel 60 aufgeführte Finanzunternehmen handelt, die Kryptowerte-Dienstleistungen als Teil ihrer Zulassung gemäß Artikel 60 Absätze 2 bis 6 der MiCA-Verordnung erbringen, nicht den Artikeln 63 und 84, aber weiterhin den Bestimmungen des Artikels 68 Absatz 2.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/